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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2008
L 7 B 57/08 KA ER -

Gesetzliche Pflicht zur Zertifizierung von Praxissoftware rechtmäßig

Eingriff in die Berufsfreiheit der Softwarehersteller ist gerechtfertigt

Die gesetzliche Pflicht zur Zertifizierung von Computersoftware für Ärzte ist verfassungsgemäß. Dies hat das Landessozialgericht entschieden.

Ärzte nutzen Computersoftware unter anderem zur Verordnung von Arzneimitteln. Eine neue gesetzliche Regelung sieht nun vor, dass nur solche Software in Arztpraxen zum Einsatz kommen darf, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zertifiziert worden ist. Das Gesetz will damit erreichen, dass Ärzten die Verordnung von Arzneimitteln manipulationsfrei möglich ist. In Ausführung der gesetzlichen Vorgaben haben die KBV und die Spitzenverbände der Krankenkassen einen Anforderungskatalog erstellt, der für Werbung bestimmte Pflichtfunktionen aufführt; Werbung darf nur noch in Form gesonderter, direkt erkennbarer und mit einer einzigen Aktion entfernbarer Werbefenster in Praxissoftware enthalten sein; hinter einer Werbung darf keine Funktion hinterlegt sein, die unmittelbar zu einer Arzneimittelverordnung führt; Werbung und Programmfunktionalität sind damit strikt zu trennen.

Erhebliche Gemeinwohlbelange

Das Gericht hat entschieden, dass die gesetzliche Pflicht zur Zertifizierung nicht zu beanstanden und insbesondere verfassungsgemäß ist. Der gegebene Eingriff in die Berufsfreiheit der Softwarehersteller sei gerechtfertigt, weil der Gebrauch manipulationsfreier Praxissoftware durch Vertragsärzte einen erheblichen Gemeinwohlbelang darstelle, zumal in der Vergangenheit Praxissoftware auf dem Markt gewesen sei, die stark manipulativ auf den Prozess der Verordnung von Arzneimitteln gewirkt habe, indem einseitig Produkte einzelner Pharmahersteller in den Vordergrund geschoben worden seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2009
Quelle: ra-online (pt)

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Dokument-Nr.: 7526 Dokument-Nr. 7526

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