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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2005
- 14 Sa 823/05 -
Zur Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers, wenn der Unfall mit privatem PKW auf dessen Verkehrsuntauglichkeit beruht
Setzt ein Arbeitnehmer seinen eigenen PKW auf Weisung des Arbeitsgebers zu betrieblichen Zwecken ein, ist der Arbeitnehmer für den Zustand und die Verkehrstauglichkeit seines Fahrzeug selbst verantwortlich. Der Arbeitgeber haftet nicht für daraus resultierende Unfallschäden, wenn er weder Anhaltspunkte noch Kenntnis über Mängel an dem Fahrzeug hat.
Die Klägerin war bei der Beklagten, deren Tätigkeitsfeld sich u. a. auf die Arbeitnehmerüberlassung erstreckt, als Malerin und Lackiererin im gesamten Bundesgebiet beschäftigt. Die Beklagte hatte die Klägerin angewiesen, mit ihrem eigenen Fahrzeug zu einem Arbeitseinsatz nach Würzburg zu fahren. Auf der Rückfahrt erlitt die Klägerin einen Verkehrsunfall, der auf einen an der Außenseite porösen und dadurch geplatzten Reifen zurückzuführen war. Der für einen Laien nicht erkennbare Mangel lag bereits beim Kauf des PKW vor. Die Klägerin verlangt von der Beklagten nunmehr Schadenersatz in Höhe des Anschaffungspreises, da ihr Fahrzeug am Unfalltag zu betrieblichen Zwecken eingesetzt war.
Wie das Arbeitsgericht Oberhausen in der Vorinstanz hat auch das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil den Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint. Die Klägerin ist selbst für den Zustand und die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeug verantwortlich. Die Beklagte hat somit keine keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten. Mangels besonderer Hinweise musste die Beklagte davon ausgehen, dass der PKW fahrbereit sei, so dass sie auch nicht für den Unfallschaden haftet.
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Oberhausen, Urteil v. 09.06.2005, 4 Ca 677/05
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 25.01.2006
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Dokument-Nr. 1817
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