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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2011
- 8 Sa 1274/10 -
Nach Lebensalter gestaffelte Urlaubsansprüche verstoßen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung
Unterscheidende Regelung gemäß § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ungerechtfertigt
Die nach Lebensalter gestaffelten Urlaubsansprüche im Manteltarifvertrag des Einzelhandels im Bundesland Nordrhein-Westfalen verstoßen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen.
Die inzwischen 24jährige Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist als Einzelhandelskauffrau bei einer Einzelhandelskette beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem Manteltarifvertrag
bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 30 Urlaubstage
nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 32 Urlaubstage
nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 34 Urlaubstage
nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Urlaubstage
Legitimes Ziel für Ungleichbehandlung nicht ersichtlich
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat wie die Vorinstanz erkannt, dass die Klägerin durch diese Regelung wegen ihres Alters diskriminiert wird. Die nach dem Alter unterscheidende Regelung ist nicht gemäß § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerechtfertigt. Es fehlt an einem legitimen Ziel für diese
Klägerin kann aufgrund Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung 36 Urlaubstage pro Jahr beanspruchen
Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin, der nach der tariflichen Regelung nur 34 Urlaubstage zuständen, wegen des Verstoßes gegen das Verbot der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
- Arbeitsgericht Wesel, Urteil vom 11.08.2010
[Aktenzeichen: 6 Ca 736/10]
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Dokument-Nr. 10894
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