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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2017
- 9 Sa 42/17 -
Tief Zoran: Arbeitgeber haftet für zerstörten Pkw des Arbeitnehmers durch Sturmschaden
Fehlende Sicherung von Gegenständen auf Betriebsgelänge stellt Verletzung der Verkehrssicherungspflichten dar
Wird ein nicht korrekt gesicherter Großmüllbehälter infolge eines Sturmtiefs gegen ein auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers geparktes Fahrzeug eines Arbeitnehmers geschleudert, haftet der Arbeitgeber für die Schäden wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 5. Mai 2015 parkte ein Arbeitnehmer sein Fahrzeug auf dem Betriebshof seiner Arbeitgeberin, der beklagten Gemeinde. Diese hatte den Mitarbeitern gestattet, ihre
Verletzung der Verkehrssichungspflichten: Gemeinde hätte Betriebsgelände entprechend sichern müssen
Anders als vor dem Arbeitsgericht hatte die Klage vor dem Landesarbeitsgericht, abgesehen von der Erstattung der 47 Euro, Erfolg. Die beklagte Gemeinde ist zur Erstattung des Schadens von 1.380 Euro verpflichtet. Sie haftet, weil sie ihre
Kein Mitverschulden des Arbeitnehmers
Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers hat das Gericht verneint, weil dieser seinen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
- Arbeitsgericht Wesel, Urteil vom 16.12.2016
[Aktenzeichen: 5 Ca 1194/16]
- Sturmschaden: Vermieter haftet nicht, wenn Pkw seines Mieters durch eine Mülltonne beschädigt wird
(Landgericht Coburg, Beschluss vom 09.06.2006
[Aktenzeichen: 33 S 38/06]) - Kein Schutz durch Teilkaskoversicherung für Fahrzeugschäden durch herabfallenden Ast einen Tag nach einem Sturm
(Amtsgericht Bremen, Urteil vom 16.01.2015
[Aktenzeichen: 7 C 323/14])
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Dokument-Nr. 24830
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