wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13.02.2006
14 (12) Sa 1338/05 -

Kündigung eines städtischen Gärtners wegen Drogendelikten?

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine Stadt einem langjährig beschäftigten Gärtner fristlos kündigen kann, der wegen 31 Drogendelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten ohne Bewährung verurteilt worden war.

Der Gärtner hatte die Delikte nicht im Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit und auch nicht auf dem Stadtgebiet begangen. Er hatte in einer Vielzahl von Fällen Cannabis an bisher nicht drogenerfahrene Minderjährige abgegeben, die zum Teil erst 15 Jahre alt waren. Der Drogenkonsum fand auf seinem Hausgrundstück im hinteren abgelegenen Teil des Gartens in einer Grillhütte statt.

Der Gärtner berief sich unter anderem darauf, dass er nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut gewesen sei und die Straftaten in seiner Freizeit passiert seien. Die Stadt - so meinte er - habe darauf hinwirken müssen, dass er Freigängerstatus erhalte, und ihn sodann weiterbeschäftigen müssen.

Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann nicht jede außerdienstliche Straftat eine Kündigung rechtfertigen. Anders ist das jedoch, wenn die Straftat zu einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses führt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Dabei hat es insbesondere hervorgehoben, dass von Angehörigen des öffentlichen Dienstes generell erwartet wird, dass sie auch außerhalb des Dienstes die Rechtsordnung wahren. Der öffentliche Dienst gerate sonst in den Verdacht, seine Schutzaufgaben nicht ernst zu nehmen. Gerade die beklagte Stadt sei für Gesundheitsschutz und Jugendschutz zuständig. Es sei ihr daher nicht zuzumuten, an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten. Erschwerend hat das Landesarbeitsgericht berücksichtigt, dass der Kläger durch die Drogenabgabe in seiner Grillhütte erst einen Drogentreff eingerichtet und eine Atmosphäre geschaffen habe, die für die Minderjährigen die Hemmschwelle, Drogen zu konsumieren, deutlich herabgesetzt habe. Gegenüber dem Interesse der Stadt, eine Ansehensschädigung zu vermeiden, müsse auch die lange Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und sein legitimes Interesse an einer Resozialisierung zurückstehen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/06 des LAG Köln vom 10.04.2006

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 2259 Dokument-Nr. 2259

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil2259

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?