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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.05.2003
- 6(3) Sa 194/03 -
Landesarbeitsgericht Köln zur Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs
Das Landesarbeitsgericht Köln hatte über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer wegen Arbeitszeitbetrugs und des dringenden Verdachts langfristiger Gleitzeitmanipulationen zu entscheiden.
Nach dem Ergebnis einer Observation durch ein Detektivunternehmen stand unter anderem fest, dass der als Bauaufseher mit Außendienstaufgaben beschäftigte Arbeitnehmer freitags um 10.26 Uhr sein Büro im Rathaus der beklagten Stadt verließ, um eine Baustelle aufzusuchen. Auf dem Weg dorthin machte einen Umweg zu einer Filiale der Kreissparkasse. Anschließend fuhr er zu der von ihm betreuten Baustelle, wo er sich ca. 8 Minuten aufhielt. Danach begab er sich zu einer Postfiliale und schließlich über die Autobahn in eine Nachbarstadt an einen Ort, an dem er im Rahmen einer Nebentätigkeit einen Zigarettenautomaten auffüllte. Von dort fuhr er zu seiner Wohnung, die er gegen 12.00 Uhr erreichte. Der Arbeitnehmer verließ die Wohnung eine halbe Stunde später, ohne ins Büro zurück zu kehren. Die sog. Kernzeit besteht nach der Gleitzeitregelung freitags bis 12.30 Uhr.
Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung ohne vorherige Abmahnung für unwirksam, den Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Detektivkosten aber in voller Höhe (Ca. 9.900 €) für begründet. Das Landesarbeitsgericht hat demgegenüber festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der außerordentlichen Kündigung unter Wahrung einer sozialen Auslauffrist beendet worden ist, und die Erstattung der Detektivkosten auf das notwendige Maß begrenzt.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22.05.2003 ist nunmehr rechtskräftig, weil das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Arbeitnehmers mit Beschluss vom 30.10.2003 – 8 AZN 560/03 – zurückgewiesen hat.
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Quelle: Pressemitteilung des LAG Köln vom 01.12.2003
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Dokument-Nr. 411
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