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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 29.11.2005
- 9 (7) Sa 657/05 -
Arbeitnehmer grüßte Chef nicht - kein Kündigungsgrund
In einem jetzt veröffentlichten Urteil hatte das Landesarbeitsgericht Köln über die Frage zu entscheiden, ob es einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellt, wenn ein Arbeitnehmer seinen Chef nicht grüßt.
Ein Unternehmen, das mit Bäckereimaschinen handelt, hatte einem Außendienstmitarbeiter nach mehr als zehnjähriger Beschäftigungszeit gekündigt und begründete das in erster Linie mit einer betrieblichen Umorganisation. Zudem warf es dem Arbeitnehmer vor, kurz vor der Kündigung bei zwei Begegnungen außerhalb des Betriebes den Geschäftsführer in Anwesenheit weiterer Personen nicht gegrüßt zu haben.
Der Arbeitnehmer verteidigte sich damit, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, bei privaten Treffen in einem Wald nicht gegrüßt zu haben. Dieses sei entschuldbar. Der Geschäftsführer habe ihm zuvor zu verstehen gegeben, dass er ihn wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten entlassen wolle.
Das Landesarbeitsgericht hat die Verweigerung des Grußes nicht als Kündigungsgrund anerkannt und auch den Antrag des Arbeitgebers abgewiesen, das Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Dieses ist nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 9) möglich, „wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit“ nicht erwarten lassen.
In der Urteilsbegründung heißt es: „Die mehrfache Verweigerung des Grußes gegenüber dem Geschäftsführer nach dessen vorherigem Gruß stellt keine - grobe - Beleidigung dar, die zum Ausspruch einer Kündigung berechtigen könnte..........
Durch das Verweigern des Grußes nach einem Personalgespräch können Arbeitnehmer ihre Verärgerung oder Verstimmung anzeigen, ohne damit eine Ehrverletzung zu bezwecken. Der Arbeitgeber, den dies stört und der nicht abwarten will, ob der Arbeitnehmer bald wieder zu dem im Betrieb und außerhalb des Betriebes üblichen Grüßen zurückkehrt, kann Anlass haben, den Arbeitnehmer zu einem weiteren Personalgespräch zu bitten und ihn daran zu erinnern, dass bei allem Verständnis für die aktuellen Gefühle des Arbeitnehmers doch die üblichen Umgangsformen gewahrt werden sollten.“
Ob die dauerhafte Verweigerung des Grußes auch nach einer Abmahnung einen Kündigungsgrund darstellen kann, hat das Landesarbeitsgericht nicht zu entscheiden gehabt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2006
Quelle: Pressemitteilung des LAG Köln vom 31.01.2006
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Dokument-Nr. 1814
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