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Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 04.12.2019
- 8 Sa 146/19 -
Crowdworker ist kein Arbeitnehmer
Basisvereinbarung sieht keinerlei Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen vor und ist somit nicht als Arbeitsvertrag anzusehen
Eine Vereinbarung zwischen einem sogenannten Crowdworker und dem Betreiber einer Internetplattform, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen enthält, begründet kein Arbeitsverhältnis. Dies entschied das Landesarbeitsgericht München.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls führt u.a. für Markenhersteller Kontrollen der Warenpräsentation im Einzelhandel oder in Tankstellen durch. Diese Aufträge werden dann über eine sogenannte "Crowd" vergeben. Der Abschluss der streitgegenständlichen Basisvereinbarung berechtigt dazu, über eine App die auf einer
LAG verneint Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
Das Landesarbeitsgericht München entschied, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten kein
Crowdworker kann nicht Schutzvorschriften für Arbeitnehmer beanspruchen
Die Basisvereinbarung erfülle die Voraussetzungen schon deswegen nicht, weil sie keinerlei Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen enthalte, so das Gericht. Der Umstand, dass der Kläger tatsächlich einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts durch die Aufträge verdiene und sich aus verschiedenen Gründen unter Druck gesehen habe, auch in Zukunft Aufträge anzunehmen, führe nach der bestehenden Gesetzeslage nicht dazu, dass der Kläger die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer beanspruchen kann. Die Basisvereinbarung habe deshalb als bloßer Rahmenvertrag auch per E-Mail wirksam gekündigt werden können.
Möglichkeit des Vorliegens eines befristeten Arbeitsverhältnisses musste nicht geprüft werden
Das Landesarbeitsgericht hatte nicht zu entscheiden, ob jeweils durch das Anklicken eines Auftrags ein befristetes
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2019
Quelle: Landesarbeitsgericht München/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28175
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