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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2010
- 6 Sa 682/09 -
Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz unzulässig
Arbeitgeber muss weitreichende Arbeitspflichtverletzung nachweisen
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit, muss auch dann nicht zulässig sein, wenn der Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, das Internet nur zu dienstlichen Zwecken zu nutzen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mitarbeiter eines Betriebes folgende Erklärung unterzeichnet:
"Der Zugang zum
Arbeitgeber spricht nach wiederholter privater Internetnutzung die Kündigung aus
Dennoch nutzte der Mann wiederholt das
LAG beruft sich auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hielt die
Inhalt der aufgerufenen Seiten war harmlos
Auch fehle es an der Darstellung der Verweildauer im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2010
Quelle: ra-online, (kg)
- Arbeitsgericht Koblenz, Urteil vom 30.09.2009
[Aktenzeichen: 4 Ca 538/09]
- Keine fristlose Kündigung wegen Internetsurfens am Arbeitsplatz
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2004
[Aktenzeichen: 7 Sa 1243/03]) - Bundesarbeitsgericht zur Kündigung wegen Surfens im Internet während der Arbeitszeit
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.05.2007
[Aktenzeichen: 2 AZR 200/06]) - Fristlose Kündigung wegen privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit möglich
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2005
[Aktenzeichen: 2 AZR 581/04])
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Dokument-Nr. 9524
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