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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2015
- 2 Sa 149/15 -
Kündigung unwirksam: Arbeitnehmer müssen Briefkasten am Sonntag grundsätzlich nicht überprüfen
Sonntags eingeworfenes Kündigungsschreiben gilt erst am nächsten Werktag als zugestellt
Wirft der Arbeitgeber ein Kündigungsschreiben sonntags in den Briefkasten einer Mitarbeiterin ein, gilt das Schreiben erst am nächsten Werktag als zugestellt, da sonntags niemand seinen Briefkasten leeren muss. Fällt das Ende einer Kündigungsfrist also auf einen Sonntag, sollte der Arbeitgeber entsprechend früher kündigen, da er sonst mit einer längeren Kündigungsfrist leben muss. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.
Der zugrunde liegende Fall betraf eine Bürokraft, mit der der Arbeitgeber eine
Arbeitnehmer müssen Hausbriefkasten sonntags nicht leeren
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gab der Frau Recht. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2015
Quelle: Rechtsanwaltskammer des Saarlandes/ra-online
- Zugang einer Kündigung: Mit Post nach 16.00 Uhr braucht nicht gerechnet zu werden
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.09.2010
[Aktenzeichen: 4 Sa 721/10]) - Zugang einer Kündigung durch Einwurf in Hausbriefkasten gegen 11.18 Uhr
(Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 10.10.2013
[Aktenzeichen: 10 Sa 175/13])
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Dokument-Nr. 22004
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