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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.05.2023
- 2 Sa 203/22 -
Zur Entgeltfortzahlung während der Kündigungsfrist bei Krankschreibung
Keine Entgeltfortzahlung bei zweifelhafter Arbeitsunfähigkeit
Wer in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Kündigung während der gesamten Kündigungsfrist der Arbeit aufgrund eingereichter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fernbleibt, muss damit rechnen, dass er unter Umständen keine Entgeltfortzahlung beanspruchen kann. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in einer Gesamtbetrachtung aller Indizien als erschüttert angesehen. Im Rahmen der erforderlichen Beweisaufnahme konnte die Klägerin das Gericht nicht von ihrer Arbeitsunfähigkeit überzeugen.
Die als Pflegeassistentin beschäftigte Klägerin hatte am 4. Mai 2022 mit Datum 5. Mai 2022 ein Kündigungsschreiben zum 15. Juni 2022 verfasst und darin u.a. um die Zusendung einer Kündigungsbestätigung und der Arbeitspapiere an ihre Wohnanschrift gebeten. Sie bedankte sich für die bisherige Zusammenarbeit und wünschte dem Unternehmen alles Gute. Die Klägerin erschien ab dem 5. Mai 2022 nicht mehr zur Arbeit und reichte durchgehend bis zum 15. Juni 2022 und damit genau für sechs Wochen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Die beklagte Arbeitgeberin zahlte keine
LAG: Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert
Das Landesarbeitsgericht verweist zunächst auf den hohen
LAG zweifelt an Arbeitsunfähigkeit
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2023
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33123
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