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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19.07.2004
- 2 Ta 153/04 -
Kein Rechtsanwalt auf Staatskosten bei einfach gelagerten Rechtsstreiten
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 19.07.2004 (2 Ta 153/04) seine Rechtsprechung fortgesetzt und erneut entschieden, dass einer Partei im Rahmen der Prozesskostenhilfe bei einfach gelagerten Streitigkeiten kein Rechtsanwalt beizuordnen ist. Die Kosten für den Rechtsanwalt muss die Partei in diesen Fällen selber tragen.
Im konkreten Fall erhielt ein als Geselle beschäftigter Bäckermeister bis einschließlich Januar 2004 einen Stundenlohn von EUR 12,50. Ab Februar zahlte die Arbeitgeberin nur EUR 10,20 pro Stunde und rechnete das Arbeitsverhältnis entsprechend ab. Der Arbeitnehmer klagte nun auf Zahlung der Restvergütung für die Monate Februar bis April. Das Arbeitsgericht Elmshorn gab der Klage durch Versäumnisurteil statt. Für die Klage hatte der Arbeitnehmer Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt, die Rechtsanwaltsbeiordnung aber versagt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Arbeitnehmers blieb vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos.
Im Arbeitsgerichtsprozess bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe auf Antrag einer Partei, wenn diese wirtschaftlich bedürftig ist und die Sache selbst hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Durch die Prozesskostenhilfe werden die Prozesskosten durch den Staat übernommen oder zumindest eine Ratenzahlung eingeräumt. Davon zu unterscheiden ist die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts, also die staatliche Übernahme auch des Rechtsanwaltshonorars. Ein Rechtsanwalt wird gemäß § 121 Abs. 2 ZPO nur dann auf Antrag beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, dass im genannten Rechtsstreit weder die Gegenseite durch Anwalt vertreten war noch die Vertretung durch Rechtsanwalt erforderlich erschien, weil die Streitigkeit einfach gelagert war. Der Kläger konnte als Bäckermeister mühelos anhand der Abrechnungen durch einfache Rechenoperation den Differenzbruttobetrag (=Klagforderung) ermitteln. Dazu benötigte er nicht die Hilfe eines Rechtsanwalts. Für die Klagerhebung hätte er sich der Hilfe der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts oder des Amtsgerichts bedienen können, oder er hätte sich auf der Homepage des Landesarbeitsgerichts (www.arbgsh.de) einen Klagvordruck ausdrucken, diesen ausfüllen und dem Arbeitsgericht zusenden können.
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Quelle: Pressemitteilung Nr. 7/04 des LAG Schleswig-Holstein vom 24.09.2004
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Dokument-Nr. 461
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