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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011
- 3 Sa 95/11 -
LAG Schleswig-Holstein: Kündigung eines Ingenieurs aus vorgeschobenen Sicherheitsgründen wegen Hochzeit mit Chinesin sittenwidrig
Arbeitgeber missbraucht Kündigungsrecht für willkürliche Vorgehensweise unter Verletzung des Grundrechtes der Eheschließungsfreiheit
Eine Kündigung, die wegen der Eheschließung eines Arbeitnehmers mit einer chinesischen Staatsangehörigen ausgesprochen wurde, verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Sie hält nicht das notwendige „ethische Minimum“ ein und ist sittenwidrig, wenn der Arbeitgeber jahrelang die langjährige Beziehung zu einer in China lebenden Chinesin nicht als sicherheitsrelevant einordnet, den Leiharbeitnehmer dann in Kenntnis der Hochzeit abwirbt und ihm kurz darauf kündigt, obwohl sich nichts verändert hat. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Der 47-jährige Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Ingenieur und war seit Mai 2006 als Leiharbeitnehmer bei der auch die Bundeswehr beliefernden Arbeitgeberin eingesetzt. Seit 2007 fuhr er regelmäßig nach
Arbeitsgericht hält Kündigung aus Sicherheitsgründen für gerechtfertigt
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass keine Gesetzesverstöße vorlägen. Die Arbeitgeberin habe subjektiv an Befürchtungen einer möglichen Industriespionage angeknüpft. Das reiche als Rechtfertigung für diese
Das sah das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts und des wahren Kündigungsgrunds anders. Die
Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst
Das Arbeitsverhältnis ist schließlich vor dem Landesarbeitsgericht auf Antrag des Klägers gegen Zahlung einer Abfindung von sieben Monatsgehältern aufgelöst worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online
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[Aktenzeichen: B 11a/7a AL 52/06 R])
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Dokument-Nr. 12123
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