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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.07.2001
- 3 TaBV 11/01 -
Telefaxanschluss für Betriebsrat?
Ein Betriebsrat kann nur dann vom Arbeitgeber ein Telefaxgerät zur alleinigen Nutzung verlangen, wenn er darlegt und nachweist, dass er das Gerät für die Betriebsratsarbeit benötigt. Ein Telefaxgerät steht dem Betriebsrat nicht allein deshalb zu, weil es zu einer üblichen modernen Büroausstattung gehört. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
In dem zugrunde liegenden Beschlussverfahren verlangte der Betriebsrat von der Arbeitgeberin, die eine ehemalige städtische Klinik mit ca. 80 Mitarbeitern betreibt, ihm ein eigenes Faxgerät zur Verfügung zu stellen. Dies benötige er für die notwendigen Außenkontakte, z.B. zum Rechtsanwalt. Zudem gehöre zumindest ein Telefaxgerät - wenn nicht gar ein Internetanschluss - mittlerweile zur Standardausstattung eines Büros, deren Erforderlichkeit nicht ernsthaft in Frage gestellt werden könne. Die Klinik besteht aus mehreren Gebäuden, wobei sich die Verwaltung im Anbau des Hauptgebäudes und das Büro des Betriebsrates im Schwesternhaus auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet. Der Betriebsrat kann die Faxgeräte der Verwaltung mitbenutzen. Das Arbeitsgericht Elmshorn wies den Antrag des Betriebsrats zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Betriebsrats blieb erfolglos.
In den Gründen führte das Landesarbeitsgericht aus, dass der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG dem Betriebsrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung nur Räume, sachliche Mittel und Büropersonal in erforderlichem Umfang zur Verfügung stellen müsse. Der Betriebsrat habe nur Anspruch auf die erforderlichen Sachmittel. Er habe indessen nicht dargelegt, dass er das Faxgerät zur Erfüllung der laufenden Geschäftsführung auch tatsächlich benötigt. Der Hinweis auf notwendige Korrespondenz mit Dritten sei zu pauschal, sodass die Beurteilung der Erforderlichkeit nicht möglich sei. Der Nachweis der Erforderlichkeit sei auch nicht deshalb entbehrlich, weil ein Faxgerät zum üblichen modernen Bürostandard gehöre. Der Betriebsrat habe auch bei sonstigen Sachmitteln, z.B. Diktiergerät, Schreibmaschine, PC, nur dann einen Anspruch, wenn diese für die Betriebsratsarbeit erforderlich seien. Dies gelte selbst für Kleinmaterialien wie z.B. Briefpapier, Stifte, Briefmarken etc., auch wenn aus Praktikabilitätsgründen im Einzelfall bei Kleinmaterialien eine Prüfung der Erforderlichkeit nicht erfolge.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2005
Quelle: Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein vom 25.09.2001
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Dokument-Nr. 1655
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