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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.05.2000
4 Sa 431/99 -

Weihnachtsgeld: Differenzierungskriterien müssen rechtzeitig offen gelegt werden

Auch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist es zulässig, die Zahlung einer freiwilligen Weihnachtsgratifikation nach dem Leistungsverhalten der Arbeitnehmer zu differenzieren.

Der Arbeitgeber muss solche Differenzierungsgründe zur Zahlung von Weihnachtsgeld jedoch rechtzeitig offen legen, spätestens wenn ein übergangener Arbeitnehmer Weihnachtsgeld unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verlangt. Dies hat das Landesarbeitsgericht am 11.05.2000 rechtskräftig entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall nahm die Klägerin ihre Arbeitgeberin auf Zahlung einer restlichen Weihnachtsgratifikation für 1998 in Anspruch. Sie hatte von der Beklagten - im Gegensatz zum überwiegenden Teil der Belegschaft - nur ein halbes Bruttogehalt als Weihnachtsgeld erhalten. Im Januar 1999 verlangte die Klägerin von der Beklagten ein weiteres halbes Bruttogehalt als Weihnachtsgeld. In der Klagschrift vom 02.03.1999 stützte sie ihre Forderung auf zusätzliches Weihnachtsgeld auf Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips. Erstmals in der Klagerwiderung vom 03.05.1999 legte die Beklagte dar, dass die Zahlung eines vollen, halben oder gar keinen Weihnachtsgeldes davon abhinge, inwieweit die Arbeitnehmer zuverlässig, pünktlich, einsatzbereit und leistungsstark und wie häufig sie krank seien. Die Klägerin sei oft krank gewesen und habe mehrfach gegen Arbeitsanweisungen verstoßen, so dass ihr nur eine halbe Sonderzahlung zugestanden habe. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die von der Beklagten eingelegte Berufung wies das Landesarbeitsgericht zurück.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber gebiete, bei freiwilligen Leistungen die Leistungsvoraussetzungen so abzugrenzen, dass kein Arbeitnehmer hiervon aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen bleibe. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lasse. Es sei zwar zulässig, die Zahlung einer freiwilligen Gratifikation von der Arbeitsleistung und dem Leistungsverhalten der Arbeitnehmer abhängig zu machen. Die Beklagte habe hier jedoch nicht ansatzweise erkennen lassen, unter welchen konkreten Voraussetzungen ein volles Weihnachtsgeld nicht gezahlt werde. Die Bezeichnung Weihnachtsgeld lege nahe, dass hiermit die in der Vergangenheit geleisteten Dienste zusätzlich honoriert werden und der durch das Weihnachtsfest entstehende Mehrbedarf gedeckt werden sollte. Werde mit der Zahlung des Weihnachtsgeldes ein weiterer Zweck verfolgt, so müsse der Arbeitgeber zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres die weiteren Anspruchsvoraussetzungen eindeutig festlegen. Vorliegend hätte die Beklagte der Klägerin die Differenzierungsgründe spätestens dann offen legen müssen, als diese mit ihrem Begehren an die Beklagte herangetreten ist, ebenfalls einen vollen Monatsbezug zu erhalten, mithin im Januar 1999, spätestens jedoch im März 1999. Ihre mit Schriftsatz vom 03.05.1999 abgegebene Begründung der Ungleichbehandlung sei verspätet gewesen.

Nachtrag vom 12.12.2005:

siehe auch BAG, Urteil v. 12.10.2005: Gleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern bei der Zahlung von Weihnachtsgratifikation

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2005
Quelle: ra-online, LAG Schleswig-Holstein

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