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Landgericht Berlin, Urteil vom 03.08.2016
- 15 O 54/16 -
Kaffeefahrtveranstalter darf Widerrufsrecht bei Matratzenverkäufen nicht aushebeln
Einschränkungen des Widerrufsrechts gesetzlich derart nicht vorgesehen
Das Landgericht Berlin hat die Verkaufspraxis eines Kaffeefahrtveranstalters untersagt, bei der gekaufte Matratzen bei der Lieferung direkt ausgepackt und auf das entsprechende Bett gelegt wurden. Ein Umtausch der Ware war laut Widerrufsbelehrungen des Veranstalters jedoch bei bereits ausgepackten Artikeln nicht mehr möglich.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger aus Finsterwalde hatte sich auf seine Busreise nach Berlin mit Frühstück, Mittagessen und Stadtrundfahrt gefreut. Zunächst aber wurden den Teilnehmern auf einer Verkaufsveranstaltung Matratzen zum Kauf angeboten. Der Kläger kaufte zwei Matratzen für fast 2.600 Euro, die noch am gleichen Abend von dem Unternehmen bei ihm zu Hause angeliefert wurden. Direkt an der Haustür unterschrieb er, dass er mit dem Auspacken der Matratzen und Platzierung auf seine Betten einverstanden sei.
Kaffeefahrtveranstalterin verweigert Rücknahme der Matratze mit Verweis auf Widerrufsbelehrungen
Da der Kläger mit seinem Kauf nicht zufrieden war, wollte er die Matratzen kurz danach wieder zurückgeben. Damit war er eigentlich im Recht, denn bei auf Kaffeefahrten gekauften Waren steht dem Käufer ein gesetzliches Widerrufsrecht von zwei Wochen ab Übergabe der Ware zu, wenn er ordnungsgemäß darüber informiert wurden. Ansonsten bleibt sogar noch länger Zeit für einen Widerruf. Trotzdem wollte die Kaffeefahrtveranstalterin die Matratzen nicht mehr zurücknehmen. Denn die RSC Aktiv & Vital GmbH schloss in ihrer auf dem Kaufvertrag abgedruckten
Kunde dürfen Ware vergleichbar wie im Ladengeschäft auch testen
Die Verbraucherzentrale Brandenburg hielt diese Vorgehensweise für unzulässig, weswegen die Verbraucherschützer vor dem Landgericht Berlin geklagt hatten. Die Richter gaben der Verbraucherzentrale Recht und urteilten, dass das Gesetz solche Einschränkungen des Widerrufsrechts nicht vorsehe. So dürfe der Kunde die Ware vergleichbar wie im Ladengeschäft sogar testen. Voraussetzung sei, dass er dabei sorgsam vorgehe und die Ware nicht beschädige oder verschmutze. Habe der Kunde, wie auf einer
Bloße Verpackung stellt noch keine Versiegelung dar
Zudem stellten die Richter klar, dass es zwar Verträge über Waren gebe, die laut Gesetz aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nach dem Entfernen der Versiegelung nicht mehr widerrufen werden können. Dazu können Kosmetika, Windeln und bestimmte medizinische Produkte gehören. Der Kaffeefahrtveranstalter hatte vor Gericht unter anderem argumentiert, dass Matratzen zu diesen Artikeln gehören würden und dass sein Vorgehen daher zulässig sei. Doch nach Ansicht der Richter zählten Matratzen eher nicht zu dieser Warengruppe. Außerdem hätte keine Versiegelung in Sinne des Gesetzes vorgelegen, weil eine bloße
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2016
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg/ra-online
- Anlocken mit falschen Versprechungen zu "Kaffeefahrten" ist strafbar
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.08.2002
[Aktenzeichen: 3 StR 11/02]) - Kein Rücktritts- und Widerrufsrecht: Auf einer Verkaufsmesse abgeschlossene Verträge sind bindend
(Amtsgericht München, Urteil vom 25.04.2013
[Aktenzeichen: 222 C 6207/13])
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Dokument-Nr. 23337
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