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Landgericht Berlin, Urteil vom 28.06.2011
- 16 O 249/10 -
Gewinnspiel darf nicht an Zustimmung zur Werbung gekoppelt werden
Klausel zur ausschließlich auf Werbung bezogenen Erklärung unzulässig
Die Teilnahme an einem Gewinnspiel im Internet darf nicht an die Zustimmung zur Telefonwerbung gekoppelt sein. Das Unternehmen darf nicht der Eindruck erwecken, dass die Einwilligung in die Werbung Vorraussetzung für die Teilnahme ist. Dies entschied das Landgericht Berlin auf Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband.
Im zugrunde liegenden Streitfall untersagte das Landgericht Berlin der Direktmarketingfirma adRom Holding AG, die
Die Teilnehmer, die das ausgelobte Smartphone gewinnen wollten, sollten mit einem Klick auf das Kästchen "Ja, ich will gewinnen und gebe dem Veranstalter und den Sponsoren mein E-Mail, Post- und telefonisches Werbeeinverständnis" ihre
Einwilligungserklärung zur Werbung darf nicht zusammen mit Teilnahmeerklärung an Gewinnspiel erfolgen
Die Klausel ist nach Auffassung der Richter des Landgerichts Berlin unzulässig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2011
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
- Zusenden von Werbe-E-Mails ohne vorherige Zustimmung des Verbrauchers nicht zulässig
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14.05.2009
[Aktenzeichen: I-4 U 192/08]) - Gewinnspielteilnahme stellt kein Einverständnis für Telefonwerbung dar
(Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2007
[Aktenzeichen: 38 O 145/06])
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Dokument-Nr. 12686
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