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Landgericht Berlin, Urteil vom 16.12.2008
- 27 O 799/08 -
Johannes Heesters verliert Prozess um Äußerungen über Auftritt im Konzentrationslager Dachau
Keine unzulässige Schmähkritik
Das Landgericht Berlin hat die Klage des Schauspielers Johannes Heesters gegen den Journalisten und Buchautor Volker Kühn auf Unterlassung und Widerruf verschiedener Äußerungen über einen Auftritt des Künstlers vor der Wachmannschaft der SS am 21. Mai 1941 im Konzentrationslager Dachau abgewiesen.
Die beanstandeten Sätze stammen aus einem Interview Volker Kühns mit einer niederländischen Zeitung aus dem Februar 2008.
Nach Auffassung des Gerichts habe der Schauspieler nicht bewiesen, dass die Äußerungen des Journalisten soweit sie Tatsachen betreffen unwahr seien. Dieser Beweis wäre jedoch Voraussetzung für einen durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung bzw. Widerruf. Soweit es sich bei den beanstandeten Passagen des Interviews um Meinungsäußerungen handele, werde die Grenze der unzulässigen Schmähkritik nicht überschritten. Der Journalist habe die im Rahmen journalistischer Recherche erforderlichen Sorgfaltspflichten eingehalten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Kammergerichts vom 16.12.2008
- Bezeichnung "Terroristentochter" kann im konkreten Kontext zulässig sein
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.12.2006
[Aktenzeichen: VI ZR 45/05 ]) - Tiefschlag für Ex-Boxer René Weller: Freie Meinungsäußerung für Günther Jauch
(Landgericht Potsdam, Urteil vom 14.09.2006
[Aktenzeichen: 2 O 172/06]) - Diffamierende Kritik ist unzulässig
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.01.2006
[Aktenzeichen: 2-03 O 485/05 und 2-03 O 498/05])
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Dokument-Nr. 7151
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