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Landgericht Berlin, Urteil vom 23.10.2003
- 57 S 4/03 -
Anspruch auf Schadenersatz wegen Autobeschädigung aufgrund sturmbedingten Umkippens eines Halteverbotsschilds
Anscheinsbeweis sprach für Schadensverursachung durch Schild
Wird ein Fahrzeug nahe eines mobilen Halteverbotsschilds geparkt und ist das Fahrzeug nach einer stürmischen Nacht beschädigt sowie das Halteverbotsschild umgekippt, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Beschädigung auf das umgekippte Schild zurückzuführen ist. Dem Fahrzeugbesitzer steht daher ein Schadenersatzanspruch gegen den Schildaufsteller zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer parkte sein Fahrzeug nahe eines mobilen Halteverbotsschilds am Straßenrand ab. Nachdem in der Nacht ein heftiger Sturm mit Windstärke 9 wütete, stelle der Autofahrer fest, dass sein Fahrzeug an der Heckscheibe beschädigt war und zudem Lackschäden aufwies. Des Weiteren war das Halteverbotsschild umgekippt. Der Autofahrer machte das umgekippte Schild für die Beschädigungen verantwortlich und klagte gegen die Aufstellerin des Schildes auf
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Fahrzeugbesitzers. Diesem habe ein Anspruch auf
Beschädigung des Fahrzeugs durch sturmbedingtes Umkippen des Schilds entsprach allgemeiner Lebenserfahrung
Der
Keine Entkräftung des Anscheinsbeweises
Die Beklagte habe den
Schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht lag vor
Die Beklagte habe nach Einschätzung des Landgerichts ihre hinsichtlich des Schilds zukommende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/NJW-RR 2004, 169/rb)
Jahrgang: 2004, Seite: 169 NJW-RR 2004, 169
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Dokument-Nr. 17237
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