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Landgericht Berlin, Urteil vom 13.04.2018
- 63 S 217/17 -
Einmalige Baumfällkosten stellen keine Betriebskosten dar
Keine Umlage der Kosten auf Wohnungsmieter
Die einmaligen Kosten einer Baumfällung stellen keine Betriebskosten dar. Die Baumfällkosten können daher nicht auf den Wohnungsmieter umgelegt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall mussten die Mieter einer Wohnung nach der
Baumfällkosten sind keine Betriebskosten
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2018, 1462/rb)
- Baumfällkosten stellen keine Betriebskosten dar
(Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 14.01.2015
[Aktenzeichen: 531 C 227/13]) - Kosten von Baumfällarbeiten nicht als Betriebskosten auf Wohnungsmieter umlegbar
(Amtsgericht Köln, Entscheidung vom 27.01.2017
[Aktenzeichen: 220 C 332/16]) - Kosten von Baumfällungen nicht auf Betriebskosten umlegbar
(Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 14.04.2020
[Aktenzeichen: 168 C 7340/19])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2018, Seite: 1462 GE 2018, 1462
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Dokument-Nr. 26867
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