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Landgericht Berlin, Urteil vom 13.04.2018
63 S 217/17 -

Einmalige Baumfällkosten stellen keine Betriebskosten dar

Keine Umlage der Kosten auf Wohnungsmieter

Die einmaligen Kosten einer Baumfällung stellen keine Betriebskosten dar. Die Baumfällkosten können daher nicht auf den Wohnungsmieter umgelegt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall mussten die Mieter einer Wohnung nach der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014 eine Nachzahlung von fast 2.000 Euro leisten. In der Abrechnung enthalten waren die Kosten für die Entfernung einer abgestorbenen Birke. Die Mieter waren mit der Umlage der Baumfällkosten nicht einverstanden. Da es zum Streit kam, erhob die Vermieterin schließlich Klage auf Zahlung.

Baumfällkosten sind keine Betriebskosten

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Die Baumfällkosten seien nicht als Betriebskosten umlagefähig, da es sich nicht um laufende Aufwendungen für das Mietverhältnis handele. Die Entfernung der Birke stelle eine einmalige Aufwendung und keine wiederkehrend Aufwendung während der Dauer des Mietverhältnisses dar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2018, 1462/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2018, Seite: 1462
GE 2018, 1462

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Dokument-Nr.: 26867 Dokument-Nr. 26867

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