wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom 27.01.2017
220 C 332/16 -

Kosten von Baumfällarbeiten nicht als Betriebskosten auf Wohnungsmieter umlegbar

Baumfällkosten keine Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 der Betriebs­kosten­verordnung

Die Kosten von Baumfällarbeiten sind nicht als Betriebskosten auf die Wohnungsmieter umlegbar. Denn sie sind nicht als Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 der Betriebs­kosten­verordnung (BetrKV) zu werten. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2015 wies für die Mieterin einer Wohnung ein Nachzahlungsbetrag auf. Die Mieterin hielt dies für unzutreffend und begründete dies damit, dass in der Nebenkostenabrechnung zu Unrecht die Kosten von Baumfällarbeiten in Höhe von insgesamt 2.261 EUR aufgelistet waren. Der von ihr zu tragende Anteil von 279,20 EUR entfalle somit, so dass kein Nachzahlungsbetrag verbleibe. Der Vermieter sah dies anders und erhob Klage.

Baumfällkosten keine umlagefähigen Betriebskosten

Das Amtsgericht Köln entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung zu. Denn die Kosten der Baumfällarbeiten seien keine umlagefähigen Betriebskosten. Angesichts der regelmäßig langen Lebensdauer von Bäumen seien Baumfällkosten nicht als laufende Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV anzusehen. Vielmehr seien sie als Instandhaltungskosten zu werten. Zudem dürfe ein Mieter nicht plötzlich und unvorhersehbar in einem Jahr mit den Kosten für Baumfällarbeiten belastet werden, da diese Kosten für den Mieter regelmäßig überraschend und nicht kalkulierbar seien. Der Mieter solle aber vor unkalkulierbaren Kostenerhöhungen geschützt werden.

Baumfällkosten zur Gefahrenabwehr keine Gartenpflegekosten

Soweit der Vermieter angeführt hat, dass das Fällen der Bäume aufgrund fehlender Standfestigkeit erforderlich gewesen sei, hielt das Amtsgericht dies für unbeachtlich. Denn Baumfällarbeiten zur Gefahrenabwehr gehören nicht zur regelmäßigen Gartenpflege.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2017
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2017, Seite: 592
WuM 2017, 592

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 25313 Dokument-Nr. 25313

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Entscheidung25313

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?