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Amtsgericht Köln, Entscheidung vom 27.01.2017
- 220 C 332/16 -
Kosten von Baumfällarbeiten nicht als Betriebskosten auf Wohnungsmieter umlegbar
Baumfällkosten keine Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 der Betriebskostenverordnung
Die Kosten von Baumfällarbeiten sind nicht als Betriebskosten auf die Wohnungsmieter umlegbar. Denn sie sind nicht als Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zu werten. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die
Baumfällkosten keine umlagefähigen Betriebskosten
Das Amtsgericht Köln entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf Nachzahlung aus der
Baumfällkosten zur Gefahrenabwehr keine Gartenpflegekosten
Soweit der Vermieter angeführt hat, dass das Fällen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2017
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 592 WuM 2017, 592
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Dokument-Nr. 25313
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