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Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 14.04.2020
- 168 C 7340/19 -
Kosten von Baumfällungen nicht auf Betriebskosten umlegbar
Baumfällkosten keine laufend entstehenden Kosten
Die Kosten von Baumfällungen können nicht auf die Betriebskosten umgelegt werden. Denn solche Kosten entstehen nicht laufend und erfüllen daher nicht dem Betriebskostenbegriff aus § 1 Abs. 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Dies hat das Amtsgericht Leipzig entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Leipzig im Jahr 2020 darüber zu entscheiden, ob die Kosten der Fällung einer Korkenzieherweide und einer Robinie als Gartenpflegekosten auf die Wohnungsmieter umlegbar seien.
Keine Umlagefähigkeit der Baumfällkosten
Das Amtsgericht Leipzig entschied, dass die Kosten der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2020
Quelle: Amtsgericht Leipzig, ra-online (zt/WuM 2020, 643/rb)
Jahrgang: 2020, Seite: 643 WuM 2020, 643
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Dokument-Nr. 29424
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