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Landgericht Berlin, Urteil vom 26.03.2019
- 63 S 230/16 -
Berliner Mietspiegel 2015 ist keine geeignete Schätzgrundlage für die ortsübliche Vergleichsmiete
Landgericht zieht für Mieterhöhung Sachverständigengutachten heran
Der Berliner Mietspiegel 2015 beruht auf Daten, die nicht nach anerkannten Grundsätzen ausgewertet wurden. Das hat das Landgericht Berlin in einem konkreten Einzelfall entschieden. Es hat daher im Rahmen einer Mieterhöhung die ortsübliche Vergleichsmiete auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens festgesetzt.
Im zugrunde liegenden Fall wehrten sich Mieter gegen eine
Das Landgericht Berlin erklärte die Mietererhöhung für rechtmäßig. Es hob das erstinstanzliche Urteil auf und verurteilte die Mieter zur Zustimmung der
Mietspiegel keine geeignete Schätzgrundlage für ortsübliche Vergleichsmiete
Für die Beurteilung der ortsüblichen Vergleichsmiete könne nicht der
Ein Richter sei gehalten, mögliche Listen oder sonstige Schätzgrundlagen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17). Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des BGH (Urteil vom 13. Februar 2019 - VIII ZR 245/17). Dort habe der BGH ausgeführt, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhänge, ob der
Gemessen an diesen Grundsätzen erachtete das Landgericht Berlin den
Auch der einfache
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2019
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online (vt/pt)
- Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 04.08.2016
[Aktenzeichen: 107 C 479/15]
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Dokument-Nr. 27304
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