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Landgericht Berlin, Urteil vom 09.02.1999
- 64 S 305/98 -
Vermieter darf vermietete Wohnung nicht heimlich mit eigenem Schlüssel betreten
Unberechtigtes Betreten stellt eine erhebliche Vertragsverletzung dar / Mieter kann fristlos kündigen
Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Wohnung eines Mieters zu betreten, ohne dies zuvor anzukündigen. Der Mietvertrag kann in diesem Fall seitens des Mieters fristlos gekündigt werden. Dies entschied das Landgericht Berlin.
Die
Festhalten am Vertrag unzumutbar
Das Landgericht Berlin erklärte die Kündigung für rechtmäßig. Es stelle grundsätzlich eine erhebliche
Vermieterin: Wohnungsnutzung war von Mieterin gestattet worden
Die
Fristlose Kündigung rechtmäßig
Nach diesem eindeutigen Sachverhalt ergebe sich die Wirksamkeit der Kündigung aus § 554 a BGB. Die
Trotz fristloser Kündigung Bleiberecht der Mieterin, bis sie eine neue Wohnmöglichkeit gefunden hat
Da die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/st)
- Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 09.06.1998
[Aktenzeichen: 12 C 324/97]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1999, Seite: 572 GE 1999, 572 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2000, Seite: 676 NJW-RR 2000, 676 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2000, Seite: 543 NZM 2000, 543 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1999, Seite: 332 WuM 1999, 332 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 1999, Seite: 400 ZMR 1999, 400
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Dokument-Nr. 11190
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