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Landgericht Berlin, Urteil vom 14.09.1993
- 64 S 447/93 -
Mieter kann Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Katzenhaltung haben
Durch Mietvertragsklausel ausgesprochenes Verbot der Katzenhaltung unwirksam
Ein Mieter kann einen Anspruch auf Genehmigung einer Katzenhaltung haben, wenn von der Katze keine Störungen ausgehen. Schließt der Vermieter durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag eine Katzenhaltung generell aus, so ist diese unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Vermieterin auf
Kein Anspruch auf Beseitigung der Katze
Das Landgericht Berlin entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf
Verbot der Tierhaltung durch Mietvertragsklausel unwirksam
Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsache habe sich nach Auffassung des Landgerichts nicht aus dem Verstoß gegen das mietvertragliche Verbot der
Katzenhaltung bedarf Genehmigung des Vermieters
Das Landgericht verwies jedoch darauf, dass die Haltung einer
Mieter hatten Anspruch auf Katzenhaltung
Regle ein Vermieter hingegen im Mietvertrag verschiedene Verbote und Genehmigungsvorbehalte und stelle er in diesem Zusammenhang auf die Rücksichtnahme gegenüber den anderen Mietern ab, so das Landgericht weiter, so sei er in seiner Entscheidung nicht mehr frei. Gehen nämlich von der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1993, 1273/rb)
- Verbot der Katzenhaltung durch Mietvertrag unwirksam
(Amtsgericht Köln, Urteil vom 25.10.2012
[Aktenzeichen: 222 C 205/12]) - Vermieter kann Beseitigung einer therapeutischen Katze nicht verlangen
(Amtsgericht Bonn, Urteil vom 17.02.1994
[Aktenzeichen: 8 C 731/93]) - Kein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2013
[Aktenzeichen: VIII ZR 168/12])
Jahrgang: 1993, Seite: 1273 GE 1993, 1273
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Dokument-Nr. 16436
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