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Amtsgericht Bonn, Urteil vom 17.02.1994
8 C 731/93 -

Vermieter kann Beseitigung einer therapeutischen Katze nicht verlangen

Verschlechterung des Gesundheitszustands des in der Wohnung lebenden Kindes war zu befürchten

Dient die Katzenhaltung therapeutischen Zwecken und würde die Beseitigung der Kate zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des in der Wohnung lebenden Kindes führen, kann der Vermieter nicht die Beseitigung der Katze verlangen. Dies hat das Amtsgericht Bonn entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung nahm sowohl ihren Lebensgefährten als auch seine Tochter bei sich auf. Die Tochter litt an einer psychischen Erkrankung. Zu therapeutischen Zwecken wurde eine Katze angeschafft. Der Mietvertrag untersagte jedoch eine Tierhaltung in der Wohnung. Daher verlangte der Vermieter die Beseitigung der Katze aus der Wohnung. Die Mieterin weigerte sich jedoch und legte als Beleg für den therapeutischen Zweck ein ärztliches Attest vor. Der Fall landete schließlich beim Amtsgericht Bonn.

Vermieter konnte nicht Beseitigung der Katze verlangen

Aus Sicht des Amtsgerichts habe der Vermieter nicht die Beseitigung der Katze verlangen dürfen. Er habe sich insofern nicht auf die Verbotsklausel im Mietvertrag stützen können. Denn es sei anerkannt, dass der Mieter trotz eines Tierhalteverbots ein Tier halten darf, wenn er hierauf aus gesundheitlichen Gründen angewiesen ist. So ein Fall habe hier vorgelegen. Dabei sei es unerheblich gewesen, dass die Tochter des Lebensgefährten aus gesundheitlichen Gründen auf die Haltung der Katze angewiesen war.

Das Urteil ist aus dem Jahr 1994 und erscheint im Rahmen der Reihe "Weltkatzentag 2013"

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2013
Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (WuM 1994, 323/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1994, Seite: 323
WuM 1994, 323

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Dokument-Nr.: 16431 Dokument-Nr. 16431

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