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Amtsgericht Köln, Urteil vom 25.10.2012
- 222 C 205/12 -
Verbot der Katzenhaltung durch Mietvertrag unwirksam
Ohne optische Beeinträchtigung und Substanzverletzung kein Anspruch auf Entfernung eines Katzennetzes
Schließt eine Regelung im Mietvertrag die Katzenhaltung generell aus, so ist diese unwirksam. Zudem besteht kein Anspruch auf Beseitigung eines Katzennetzes, wenn dieses weder zu einer optischen Beeinträchtigung noch zu einer Substanzverletzung führt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hielt sich eine Mieterin eine Katze in der Wohnung. Außerdem brachte sie an ihrem Balkon ein
Anspruch auf Entfernung der Katze bestand nicht
Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe zunächst kein Anspruch auf
Verbot der Katzenhaltung unzulässig
Weiterhin führte das Amtsgericht aus, dass das Verbot der
Katzenhaltung stellt vertragsgemäßen Gebrauch dar
Die
Keine Zustimmungspflicht des Vermieters
Die Mieterin sei nach Ansicht des Amtsgerichts auch nicht verpflichtet gewesen, sich vorab die Zustimmung der Vermieterin einzuholen. Denn eine solche
Anspruch auf Beseitigung des Katzennetzes bestand nicht
Des Weiteren habe der Vermieterin keinen Anspruch auf
Das Netz sei nicht mit gedübelten Schrauben an der Fassade befestigt, sondern nur an Teleskopstangen, welche sich leicht und rückstandsfrei entfernen lassen. Eine Gefahr für Dritte, wie z.B. bei einer schlecht konstruierten Parabolantenne, gehe von dem Netz nicht aus.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2013
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Mieter muss Hund, den er ohne vorherige Erlaubnis in Wohnung hält, wieder abschaffen
(Landgericht Köln, Urteil vom 04.02.2010
[Aktenzeichen: 6 S 269/09]) - Mieter darf kein Katzennetz auf dem Balkon anbringen
(Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 12.04.2012
[Aktenzeichen: 10 C 456/11]) - Eigenmächtiges Anbringen eines Katzennetzes am Balkon unzulässig
(Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 17.12.1999
[Aktenzeichen: 93 C 3460/99-25])
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Dokument-Nr. 16913
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