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Landgericht Berlin, Urteil vom 16.07.2015
- 67 S 120/15 -
Berliner Mietspiegel 2013 stellt hinreichende Schätzungsgrundlage für Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete dar
Ortsübliche Miete kann allein anhand des Mietspiegels ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass der Berliner Mietspiegel 2013 als einfacher Mietspiegel im Sinne von § 558 c Abs. 1 BGB hinreichende Grundlage für die Zivilgerichte bietet, um die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
Im zugrunde liegenden Verfahren wies das Landgericht die Berufung einer Vermieterin gegen ein Urteil des Amtsgerichts Mitte zurück, das eine auf Zustimmung zur Erhöhung der Wohnungsmiete von 310,36 Euro auf 356,91 Euro gerichtete Klage der Vermieterin abgewiesen hatte.
Mietspiegel biete er als einfacher Mietspiegel ausreichend Grundlage zur Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete
Das Landgericht lies die Frage offen, ob es sich bei dem Berliner
Vorgenommene Einordnung der streitgegenständlichen Mietwohnung in Mietspiegel nicht zu beanstanden
Nach den Ausführungen des Landgerichts sei auch die vom Amtsgericht Mitte vorgenommene Einordnung der streitgegenständlichen Mietwohnung in den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2015
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online
- Amtsgericht Mitte, Urteil vom 11.02.2015
[Aktenzeichen: 17 C 291/14]
- Berliner Mietspiegel 2013 nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt
(Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 11.05.2015
[Aktenzeichen: 235 C 133/13]) - Mieterhöhung rechtmäßig: Wohnungen im Wohnhausseitenflügel sind laut Mietspiegel nicht vom Straßenlärm belastet
(Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 28.01.2011
[Aktenzeichen: 3 C 70/10])
Jahrgang: 2015, Seite: 971 GE 2015, 971
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Dokument-Nr. 21310
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