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Landgericht Berlin, Beschluss vom 07.12.2017
- 67 S 218/17 -
Bundesverfassungsgericht soll über Mietpreisbremse entscheiden
Landgericht Berlin hält Vorschrift zur Mietpreisbremse (§ 556 d BGB) für verfassungswidrig
Das Landgericht Berlin hält die Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch über die sogenannte Mietpreisbremse (§ 556 d BGB) für verfassungswidrig. Das Gericht beschloss daher, dem Bundesverfassungsgericht diese Frage zur Entscheidung vorzulegen. Das höchste deutsche Gericht hat allein die Kompetenz, eine gesetzliche Regelung für verfassungswidrig zu erklären.
Die Zivilkammer 67 hatte bereits im September 2017 verfassungsrechtliche Bedenken geäußert; jedoch unterblieb in dem damaligen Rechtsstreit eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, da es auf die Verfassungsgemäßheit der Vorschrift für die Entscheidung damals aufgrund neuer Umstände nicht mehr ankam (vgl. Landgericht Berlin, Urteil v. 19.09.2017 - 67 O 149/17 -).
Mieter halten vereinbarte Miete für preisrechtlich überhöht
Nunmehr ist die Frage für den Ausgang eines anderen Berufungsverfahrens von Bedeutung. Es handelt sich um die Klage zweier
Amtsgericht gibt Klage der Mieter teilweise statt
Das Amtsgericht Wedding gab der Klage der
Vermieterin verweist auf fehlerhaft ermittelte Vergleichsmiete
Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die
Landgericht verweist auf ungleiche Behandlung von Vermietern
Die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin teilte - anders als z.B. die Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin, die das Bundesgesetz für verfassungsgemäß ansah (vgl. Landgericht Berlin, Urteil v. 29.03.2017 - 65 S 424/16 -) – die Bedenken und hielt die Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 556 d BGB) für
Keine Erhebung relevanter einkommensbezogener Sozialdaten von Mietern
Damit habe der Gesetzgeber eine Bezugsgröße gewählt, die
LG bekräftigt Vermutung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung
Darüber hinaus liege auch deshalb eine verfassungswidrige
Bundesgesetzgeber verstößt in verfassungswidriger Weise gleichzeitig gegen Gleichheitsgebot und gegen Bestimmtheitsgebot
Ergänzend zu ihren früheren Ausführungen rügte das Landgericht nunmehr ferner, dass die Vorschrift der Mietpreisbremse auch gegen das im Grundgesetz verankerte Bestimmtheitsgebot verstoße. Der Bundesgesetzgeber habe die staatliche Preisintervention nicht allein davon abhängig gemacht, dass ein angespannter kommunaler Wohnungsmarkt vorliege. Es komme zusätzlich auf die politische Willensbildung auf Landesebene und die darauf beruhende Entscheidung der jeweiligen Landesregierung an, ob von der im Gesetz enthaltenen Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung zur Umsetzung der Mietpreisbremse Gebrauch gemacht werde. Das Bundesgesetz (§ 556 d BGB) verpflichte die jeweilige Landesregierung nicht dazu, die Vorschrift im Landesrecht umzusetzen, auch wenn der Wohnungsmarkt im gesamten Bundesland oder in einzelnen Kommunen angespannt sei. Deshalb seien
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2017
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online
- Amtsgericht Wedding, Urteil vom 29.06.2017
[Aktenzeichen: 13 C 372/16]
Jahrgang: 2018, Seite: 125 GE 2018, 125 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 728 NJW 2018, 728
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Dokument-Nr. 25249
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