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Landgericht Berlin, Urteil vom 14.02.2013
- 91 O 133/12 -
Transport von Leichen in einem roten Lieferwagen ist unzulässig
Rot als Signalfarbe entspricht nicht der Würde der Verstorbenen und dem Pietätsempfinden der Angehörigen
Leichen dürfen nicht in einem knallroten Lieferwagen transportiert werden. Denn Rot als Signalfarbe entspricht nicht der Würde der Verstorbenen und dem Pietätsempfinden der Angehörigen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein
Anspruch auf Unterlassung bestand
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Bestattungsinnung. Ihr habe ein
Knallroter Lieferwagen genügte nicht den Anforderungen des Bestattungsgesetzes
Aus Sicht des Landgerichts habe der Transport der Leiche in einem knallrotem Lieferwagen nicht den Anforderungen der §§ 2 und 12 des Bestattungsgesetzes von Berlin genügt. Die Ehrfurcht vor den Toten erfordere es, dass zum
Trauerfarben sind schwarz oder zumindest gedeckte Farben
In den westlichen Kulturkreisen sei die allgemein anerkannte Farbe der Trauer schwarz oder andere zumindest gedeckte Farben, wie Dunkelblau oder Grau, so das Landgericht weiter. Darüber hinaus errege Schwarz als unbunte Farbe nicht so viel Aufmerksamkeit. So werde sichergestellt, dass die Verstorbenen nicht zur Schau gestellt werden und die Trauer der Angehörigen Ausdruck verliehen werde.
Lieferwagen war kein ausreichender Leichenwagen
Weiterhin habe die Ausstattung des Lieferwagens nach Auffassung des Landgerichts nicht den Anforderungen eines Leichenwagens im Sinne des § 17 der Durchführungsverordnung zum Berliner
Bestattungsgesetz und Durchführungsverordnung stellen Marktverhaltensregeln dar
Das Landgericht führte weiter aus, dass das Berliner
DIN-Normen waren unerheblich
Auf die DIN-Normen sei es dagegen nach Ansicht des Gerichts nicht angekommen, da sie keine verbindlichen Rechtsnormen seien. Zudem enthalten sie keine Zulassungsregeln, die das Marktverhalten regeln und dem Schutz der Verbraucher dienen. Daher stellen sie auch keine Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 UWG dar.
DEKRA-Bescheinigung unbeachtlich
Das Gericht sah es weiterhin als unbeachtlich an, ob die DEKRA eine Betriebserlaubnis des Lieferwagens als Bestattungsfahrzeug nach § 21 StVZO erteilt habe. Denn die Bescheinigung diene lediglich dazu, die Verkehrssicherheit im technischen Sinne nachzuweisen. Es habe aber keine Aussage darüber getroffen, ob die Ausstattung des Lieferwagens den Anforderungen eines Bestattungsfahrzeuges gemäß der DIN EN 15017 entspreche.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15563
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