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Landgericht Berlin, Beschluss vom 04.12.2007
97 O 297/07 -

Bezeichnung "CO2-freies Braunkohlekraftwerk" zu Werbezwecken ist verboten

Für Laien Irreführende Werbeaussage

Das Landgericht Berlin hat einem Berliner Stromversorger untersagt, zu behaupten, er baue "die weltweit erste Pilotanlage für ein CO2-freies Braunkohlekraftwerk" bzw. "die weltweit erste Forschungsanlage für ein CO2-freies Braunkohlekraftwerk".

Der Stromanbieter hatte im Oktober in einem überregionalen Wochenmagazin Anzeigen geschaltet, in denen er die beanstandeten Äußerungen als Beispiel für seine Bemühungen um den Klimaschutz nannte. Hiergegen wandte sich ein Wettbewerber, der in Berlin eine Photovoltaikanlage zur Stromgewinnung betreibt.

Das Landgericht Berlin begründete seinen Beschluss damit, dass die Äußerung "CO2-freies Braunkohlekraftwerk" im Zusammenhang mit der Imagewerbung durch den Stromversorger irreführend und damit wettbewerbswidrig sei. Bei Lesern, die mit den Einzelheiten der Materie nicht vertraut seien, entstehe durch die Bezeichnung als "CO2-frei" der Eindruck, bei der Stromerzeugung in dem Braunkohlekraftwerk fiele praktisch kein CO2 an. Tatsächlich würden bei der eingesetzten Technologie mindestens 10 % des produzierten CO2 in die Atmosphäre ausgestoßen. Zudem bliebe unerwähnt, dass das im Übrigen anfallende CO2 in unterirdischen Stätten gelagert würde. Dabei bestehe der Unterlassungsanspruch unabhängig davon, ob die Anzeigen mit der Absicht der Irreführung formuliert worden seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 67/07 des KG Berlin vom 11.12.2007

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