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Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom 24.09.2018
- 3 O 80/18 -
Dr. Oetker muss Brennwert auf Müslipackung pro 100 Gramm angeben
Kalorienangabe darf sich nicht nur auf Mischportion aus Müsli und fettarmer Milch beziehen
Das Landgericht Bielefeld hat der Dr. Oetker Nahrungsmittel KG untersagt, auf der Vorderseite von Müsli-Verpackungen die Nährwertinformationen lediglich für eine Mischportion aus Müsli und fettarmer Milch anzugeben, da dies nur dann zulässig ist, wenn zusätzlich der Kaloriengehalt pro 100 Gramm des Produkts genannt wird.
Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um die Energiewert-Angaben auf der
Portionsgrößen entsprechen in keiner Weise Erwartungen von Verbrauchern
Nach Ansicht des Bundesverbands der Verbraucherzentralen sind unrealistische Portionsgrößen keine Seltenheit mehr, entsprechen jedoch in keiner Weise den Erwartungen von Verbrauchern. Die Verbraucherzentrale fordert deshalb zum einen, dass Unternehmen auf bekannte Bezugsgrößen zurückgreifen, also 100 Gramm oder 100 Milliliter eines Lebensmittels. Zum anderen sei für eine informierte Kaufentscheidung eine farblich basierte Nährwertkennzeichnung auf der Verpackungsvorderseite pro 100 Gramm oder 100 Milliliter nötig.
Verstoß gegen EU-Verordnung
Das Landgericht Bielefeld schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an, dass Dr. Oetker damit gegen die Lebensmittelinformationsverordnung der Europäischen Union verstieß. Das Landgericht stellte klar, dass es nicht ausreiche, die Angabe auf eine 100-Gramm-Portion zu beziehen, wenn diese nur eine kleinere Menge des Produkts enthält. Laut EU-Verordnung sollten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 26473
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