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Landgericht Bremen, Urteil vom 22.02.2017
12 O 203/16 -

Werbung für "Gewinnreise" untersagt

Inanspruchnahme eines "Gewinns" darf nicht mit Erhebung zusätzlicher Kosten verknüpft werden

Das Landgericht Bremen hat dem Reiseanbieter Kompass Holidays GmbH, Bremen, untersagt, in Werbeschreiben mitzuteilen, dass der jeweilige Werbeadressat eine Reise gewonnen habe, wenn der Gewinner der Reise gleichwohl Kosten, insbesondere für einen Kerosinzuschlag, Flughafenzuschlag und/oder Saisonzuschlag, für die Reise tragen muss.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Unternehmen im April 2016 Werbeschreiben, sogenannte Gewinnmitteilungen, an Verbraucher verschickt. In diesem Schreiben wurde dem Verbraucher mitgeteilt, dass er eine 8-tägige Traumreise für zwei Personen in die Türkei gewonnen habe. Es wurde dann darauf hingewiesen, dass nur ein eventueller Flughafenzuschlag und/oder ein eventueller Saisonzuschlag anfielen. In einer Anlage zu dem Schreiben wurde dann unter der Rubrik "exklusive Leistungen" darauf hingewiesen, dass ein "Kerosinzuschlag" in Höhe von ca. 49 Euro vor Ort bei der Reiseleitung zu zahlen sei.

LG gibt Klage der Wettbewerbszentrale statt

In seiner Entscheidung teilt das Landgericht Bremen die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass die Inanspruchnahme eines "Gewinns" nicht mit der Erhebung zusätzlicher Kosten verknüpft werden darf (Nr. 17 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2017
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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Dokument-Nr.: 24006 Dokument-Nr. 24006

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