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Landgericht Bremen, Urteil vom 21.06.2013
- 4 S 89/12 -
Fitnessstudiovertrag darf bei Verstoß gegen das Kopftuchverbot gekündigt werden
Schadenersatz verpflichtende Diskriminierung nicht feststellbar
Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitnesstudios vor, dass das Tragen jeglicher Kopfbedeckungen untersagt ist, darf der Fitnesstudiobetreiber einen Vertrag auch dann kündigen, wenn ein Kunde aus religiösen Gründen das Kopftuch nicht ablegen möchte. Eine Schadenersatz verpflichtende Diskriminierung ist dem Betreiber dabei nicht vorzuwerfen, da das Kopftuchverbot keinen religiösen Hintergrund hat, sondern der Verhinderung einer konkreten Gefahr für Teilnehmer des Fitnessstudios dient.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls betreibt ein
Klägerin will aus religiösen Gründen im Fitnessstudio ein Kopftuch tragen
Die Klägerin schloss im April 2010 einen Nutzungsvertrag mit der Beklagten. Die Parteien gerieten miteinander in Streit, da die Klägerin aus religiösen Gründen in dem
Klägerin verlangt Schadenersatz wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Die Klägerin fühlte sich durch diese
Amtsgericht weist Klage ab
Das Amtsgericht Bremen-Blumenthal hat in der Sache eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt und die Klage mit Urteil vom 30. Januar 2012 abgewiesen (Az.: 42 C 1105/10). Gegen dieses Urteil wendete sich die Klägerin mit der Berufung vor dem Landgericht Bremen und verfolgte die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter.
Verbot zum Tragen von Kopfbedeckungen dient ausschließlich zur Verhinderung einer konkreten Gefahr
Die Berufung der Klägerin hat das Landgerichts Bremen zurückgewiesen. Im Ergebnis ist im vorliegenden Einzelfall eine zum Schadenersatz verpflichtende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2013
Quelle: Landgericht Bremen/ra-online
- Amtsgericht Bremen, Urteil vom 30.01.2012
[Aktenzeichen: 42 C 1105/10]
- BAG: Muslimische Lehrerin darf auch Mütze als Kopftuch-Ersatz nicht in der Schule tragen
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.08.2009
[Aktenzeichen: 2 AZR 499/08 ]) - Abmahnung wegen Verstoßes gegen Kopftuchverbot rechtmäßig
(Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2009
[Aktenzeichen: 7 Sa 84/08])
Jahrgang: 2014, Seite: 206 NJW-RR 2014, 206
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Dokument-Nr. 16153
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