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Landgericht Bückeburg, Urteil vom 14.08.2006

Landgericht verurteilt Drogendealer zu Haftstrafe von 8 Jahren und drei Monaten

Hohe Haftstrafen für Drogendealer nach langer Verfahrensdauer

Nach einer fast 14 Monate lang andauernden Verhandlung hat die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Bückeburg unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landgericht Freiherr von Hammerstein die Angeklagten Hasan A. und Soleiman R. F. wegen der bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben in acht Fällen zu Haftstrafen von 8 Jahren und drei Monaten (Gesamtfreiheitsstrafe für Hassa A.) sowie drei Jahren und neun Monaten (Gesamtfreiheitsstrafe für Soleimann R. F.) verurteilt.

Die Kammer sieht es nach der Vernehmung von 76 Zeugen (teilweise Mehrfach-Vernehmungen), einem Sachverständigen und einem sachverständigen Zeugen als erwiesen an, dass die heute 29 Jahre und 43 Jahre alten Angeklagten türkischer bzw. iranischer Staatsangehörigkeit, die seit dem 9. März 2005 in Untersuchungshaft sitzen, in Eisbergen und an anderen Orten aufgrund eines gemeinschaftlich gefassten Tatentschlusses diverse heroinabhängige Menschen dazu veranlasst haben, für sie aus den Niederlanden mit Mietfahrzeugen Heroin nach Deutschland einzuführen, um es hier sodann gewinnbringend zu veräußern. Die Kuriere entlohnten sie mit Heroin zum Eigenkonsum.

Wegen zwei weiterer Taten sprach die Kammer die Angeklagten frei. Das Verfahren begann am 20. Juni 2005. Es zeichnete sich durch eine Fülle von Beweisanträgen seitens der Verteidigung und diversen Befangenheitsanträgen gegenüber der Kammer aus. In seiner mündlichen Urteilsbegründung drückte der Vorsitzende sein Unverständnis mit der Art der Verteidigung aus, die dem Staat viel überflüssiges Geld gekostet und dazu geführt habe, dass die Angeklagten unnötig lange in Untersuchungshaft verbringen mussten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Bückeburg vom 14.08.2006

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Dokument-Nr.: 2847 Dokument-Nr. 2847

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