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Landgericht Coburg, Urteil vom 09.11.2006
- 1 HK O 56/06 -
Headhunter muss nach gescheiterter Arbeitnehmervermittlung sein Honorar nicht zurückzahlen
Ohne gewährte Erfolgsgarantie kein Anspruch auf Kostenerstattung
Das Landgericht Coburg wies die Klage eines Fachunternehmens gegen einen Vermittler von Fach- und Führungskräften auf Rückerstattung eines Honorars von rund 12.500 € ab. Die Richter meinten, dass die gescheiterte Stellenbesetzung nicht dem Headhunter anzulasten sei.
Händeringend suchte die Spezialfirma, die spätere Klägerin, einen neuen Projektleiter. Nach mehreren erfolglosen Zeitungsinseraten wandte sie sich an die Beklagte, eine Personalvermittlungsagentur. Das Unternehmen und der Personalmakler schlossen eine Honorarvereinbarung. Unter anderem hatte danach der Profivermittler die Wahl, weitere Kandidaten unentgeltlich vorzustellen oder die Vergütung zurückzuzahlen, falls ein Arbeitsverhältnis mit einer vermittelten Führungskraft innerhalb von sechs Monaten wieder aufgelöst werden würde. Schon mit dem ersten von der Agentur ausgesuchten Bewerber unterschrieb die Fachfirma einen Arbeitsvertrag - und zahlte hierfür 12.500 € an den Vermittler. Doch das Arbeitsverhältnis überdauerte die sechsmonatige Probezeit nicht. In der Folge stellte der Headhunter dem Betrieb sieben weitere Kandidaten vor, an denen dieser allerdings keinen Gefallen fand. Deswegen forderte der unzufriedene verhinderte Arbeitgeber von dem Personalvermittler das aus seiner Sicht unnütz ausgegebene Honorar zurück. Sein Begehren stieß beim Makler freilich auf Ablehnung.
Und zu Recht, wie das Landgericht Coburg entschied. Nach der Trennung von der zunächst von der Agentur vermittelten Fachkraft während der Probezeit habe sie sich an die Honorarvereinbarung gehalten. Danach habe sie wählen dürfen zwischen der Vermittlung weiterer Kandidaten oder der Rückzahlung der Vergütung. Sie habe sich für die erste Variante entschieden. Hiergegen habe die klagende Firma auch nicht protestiert. Dass nach der fehlgeschlagenen ersten Vermittlung kein weiteres Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, gehe nicht zu Lasten des Headhunters. Der habe insoweit keine Erfolgsgarantie übernommen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 09.02.2007
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Dokument-Nr. 3775
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