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Landgericht Coburg, Urteil vom 17.11.2010
- 13 O 260/10 -
Berufsunfähigkeitsversicherung: Verschweigen von Erkrankungen führt zum Verlust des Versicherungsschutzes
LG Coburg zur Frage der Anfechtung einer Berufsunfähigkeitsversicherung durch den Versicherer
Werden bei Abschluss eines Versicherungsvertrages vom Versicherten bewusst falsche Angaben zum Gesundheitszustand gemacht, kann dies als arglistige Täuschung gewertet werden und der Versicherer ist dazu berechtigt, den Vertrag im Nachhinein anzufechten. Dies entschied das Landgericht Coburg.
Im zugrunde liegenden Fall schloss der Ehemann auch zu Gunsten seiner Ehefrau bei der Beklagten eine
Kläger: Antworten wurden unvollständig ins Antragsformular übertragen
Der Kläger behauptete zunächst, er und seine Ehefrau hätten der Mitarbeiterin der Versicherungsagentur wahrheitsgemäße Antworten gegeben und nichts verschwiegen. Die Mitarbeiterin habe ihre Antworten nur unvollständig in das Antragsformular übertragen. Darüber hinaus seien ihnen die Diagnosen des Hausarztes überhaupt nicht bekannt gewesen.
Versicherungsantrag wäre bei Wissen über Erkrankungen nicht angenommen worden
Der beklagte Versicherer brachte vor, dass dem Kläger und seiner Ehefrau sämtliche Beschwerden und die ärztlichen Behandlungen bekannt gewesen seien. Die Beklagte hätte den Versicherungsantrag auch nicht angenommen, wenn ihr der Umfang der Erkrankungen der Ehefrau bekannt gewesen wäre.
Kläger und Ehefrau täuschen Versicherer bei Abschluss des Versicherungsvertrages arglistig
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab und stellte fest, dass der Versicherer berechtigt war den Vertrag anzufechten. Das Landgericht war davon überzeugt, dass der Kläger und seine Ehefrau bei Abschluss des Versicherungsvertrages den Versicherer arglistig getäuscht hatten. Sie hatten nicht darüber aufgeklärt, dass sich die Ehefrau in den letzten 10 Jahren vor Unterzeichnung des Antrags mehrfach beim Hausarzt wegen Rückenbeschwerden hatte behandeln lassen. Die Mitarbeiterin der Versicherungsagentur gab als Zeugin an, dass sie die Gesundheitsfragen im Einzelnen durchgegangen sei. Sie habe beispielsweise für den Ehemann dessen Kniebeschwerden aufgenommen. Daher war das Gericht davon überzeugt, dass die Mitarbeiterin die Angaben nicht fehlerhaft übernommen hatte. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass dem Versicherungsnehmer im Antragsformular keine Diagnosen abverlangt werden, sondern er nur seine Beschwerden anzugeben hat. Damit war es gleichgültig, ob die Ehefrau die genauen Diagnosen zu ihren Rückenbeschwerden kannte. Daher handelte die Frau bei ihren unrichtigen Angaben arglistig, da sie diese Unrichtigkeit kannte oder zumindest für möglich hielt. Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach der es auch keine Rolle spielt, ob der Versicherungsnehmer seine Beschwerden für harmlos hält, wenn diese nicht belanglos sind und alsbald vergehen. Daher durfte der Versicherer sich vom Vertrag mit den Eheleuten lösen. Das Urteil des Landgerichts Coburg wurde in der von den Eheleuten geführten Berufung in vollem Umfang bestätigt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2011
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
- Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 24.02.2011
[Aktenzeichen: 1 U 142/10]
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Dokument-Nr. 11964
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