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Landgericht Coburg, Urteil vom 14.01.2013
- 14 O 518/12 -
Eigentümerin eines Pferdes muss für einen Anspruch auf Schadensersatz falsche Fütterung des Tieres mit Todesfolge beweisen können
LG Coburg zur Frage der Beweislast im Fall behaupteter Verletzungen von vertraglichen Pflichten aus einem Einstellvertrag
Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass die Eigentümerin eines Pferdes nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz wegen falscher Fütterung des Tiers hat, wenn sie nachweisen kann dass der Inhaber des Reitbetriebes, bei dem das Tier untergestellt war und versorgt wurde, das Tier tatsächlich mit falschem Futter versorgt und dessen Tod verursacht hat. Im vorliegenden Fall wies das Landgericht die Klage ab, weil die Pferdebesitzerin eine Pflichtverletzung auf Seiten des Reitbetriebes nicht nachweisen konnte.
Im zugrunde liegenden Streitfall verklagte die Eigentümerin des Pferdes "Don Diego" den Inhaber eines Reitbetriebes, bei dem das Tier untergestellt war und versorgt wurde, auf Schadensersatz, weil dieser durch falsches Futter dessen
Nach Auffassung der Pferdebesitzerin ist Tod des Tiers auf falsches Futter zurückzuführen
Mit der Klage wurden hauptsächlich Schadensersatz in Form des Kaufpreises für das verstorbene
Fütterung des Pferdes mit Stroh lässt sich auch nach Zeugenbefragung nicht nachweisen
Das Landgericht Coburg wies die Klage auf Schadensersatz wegen des zu Tode gekommenen Pferdes ab, weil sich auch nach der Vernehmung von insgesamt sechs Zeugen die Fütterung des Pferdes mit Stroh nicht hat nachweisen lassen. Das Gericht ging vielmehr davon aus, dass "Don-Diego" ordnungsgemäß mit Heu gefüttert wurde. Einem Antrag der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage der Qualität des Heues ging das Gericht indes nicht nach, insbesondere weil Reste der letzten Fütterung des Pferdes nicht mehr vorhanden waren.
Pferdebesitzerin muss Pflichtverletzung beweisen können
Die Beweislast für eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2015
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
- Pferdepension haftet nicht für Schäden durch verzögerte Tierbehandlung wegen Nichterreichbarkeit des Pferdeeigentümers
(Landgericht Coburg, Urteil vom 07.03.2012
[Aktenzeichen: 21 O 402/11]) - Tierarzt ist nach Fehlbehandlung eines Dressurpferdes zum Schadensersatz verpflichtet
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.02.2014
[Aktenzeichen: 26 U 3/11])
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Dokument-Nr. 20510
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