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Landgericht Coburg, Urteil vom 30.11.2006
1HK O 50/06 -

Verbraucher darf von Unternehmen verlangen, Telefonwerbung zu unterlassen

Privatperson wird in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt

Firmen dürfen nicht einfach bei potentiellen Kunden per Fax, E-Mail oder Telefon (sog. Cold Calls) werben. Das verdeutlichen jetzt ergangene Entscheidungen des Landgerichts Coburg und Oberlandesgerichts Bamberg. Die Richter gaben der Klage eines durch Telefonwerbung belästigten Rechtsanwalts statt. Sie untersagten einer Telekommunikationsfirma unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 250.000 € oder Ordnungshaft, zukünftig unerwünscht bei ihm fernmündlich ihre Produkte anzupreisen. Hierdurch werde nämlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angerufenen verletzt, so die Gerichte.

Bereits zum zweiten Mal innerhalb eines Jahres wurde der Advokat in seiner Privatwohnung ungebeten von Mitarbeitern der Telefongesellschaft angerufen. Sie versuchten ihn als neuen Kunden zu gewinnen. Um Beweismaterial zu sichern, ging der Rechtsanwalt zum Schein auf das Geschäft ein. Als ihm das Unternehmen ein paar Tage später die Vertragsunterlagen zusandte, widerrief er den Vertragsschluss. Gleichzeitig forderte der Jurist die Telekommunikationsfirma auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 10.000 € abzugeben. Hierzu war diese aber nicht bereit. Sie meinte, der Anwalt habe durch die Auftragserteilung am Telefon den Werbeanruf nachträglich gebilligt.

Hiermit drang das beklagte Unternehmen jedoch weder beim Landgericht Coburg, noch beim Oberlandesgericht Bamberg durch. Der unerbetene Werbeanruf habe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen. Denn durch das Telefonat sei er in seiner Privatsphäre gestört worden. Hieran ändere auch der von dem Anwalt während des Gesprächs zunächst (zum Schein) erteilte Auftrag nichts. Der Kläger habe nämlich rechtzeitig widerrufen und unmissverständlich von der Telefongesellschaft Unterlassung begehrt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 23.05.2007

Nachinstanzen:
  • Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 12.03.2007
    [Aktenzeichen: 6 U 2/07]
  • Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 23.04.2007
    [Aktenzeichen: 6 U 2/07]

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 4277 Dokument-Nr. 4277

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