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Landgericht Coburg, Urteil vom 04.05.2010
- 21 O 20/10 -
LG Coburg zur Frage der Haftung bei einer Rangelei an der Bushaltestelle
Schüler ist bei Sturz auf andern Schüler nicht schadensersatzpflichtig, wenn er selbst geschupst wurde
Ein Schüler, der im Schulbus an einer Haltestelle selbst gestoßen wird und dadurch auf einen anderen Schüler fällt, kann nicht zur Schadensersatzpflicht herangezogen werden. Dies entschied das Landgericht Coburg
Im zugrunde liegenden Streitfall verklagte ein Haftpflichtversicherer eines Schulbusunternehmens einen
Beklagter Schüler wurde selbst geschupst
Der Haftpflichtversicherer behauptete, der beklagte
Zeugen bestätigen, dass beklagter Schüler selbst im Bus von einer unbekannten Person geschubst wurde
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, da der Haftpflichtversicherer den Nachweis eines schuldhaften Stoßes durch den Beklagten nicht führen konnte. Das Gericht vernahm mehrere Zeugen des Vorfalls. Diese gaben ganz überwiegend an, dass der Beklagte selbst im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Coburg
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Dokument-Nr. 9991
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