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Landgericht Coburg, Urteil vom 12.03.2008
21 O 645/07 -

Sturz auf wegrutschender Gummimatte: Zu den Anforderungen an die Absicherung eines Hauszugangs

Wenn die Anti-Rutsch-Matte zur Rutschfalle wird

Die kalte Jahreszeit verlangt auch Hauseigentümern besondere Vorsicht und Vorsorge ab. So müssen sie sicherstellen, dass im Zugangsbereich ihres Anwesens ausgelegte Fußmatten nicht im Zusammenspiel mit sich darunter bildendem Eis zur gefährlichen Rutschfalle werden. Anderenfalls haften sie für Stürze von Hausbesuchern.

Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit der ein Hauseigentümer zur Zahlung von rund 13.600 € Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt wurde. Dieser Betrag wurde einer Fußgängerin zugesprochen, die auf einer wegrutschende Gummimatte stürzte und sich dabei schwer verletzte.

Sachverhalt

Zu dem Hausanwesen des Beklagten führt eine Holzbrücke über einen Teich. Bei eiskaltem Novemberwetter mit Blitzeis wollte die Klägerin in die Arztpraxis in dem Haus. Auf der Holzbrücke lag eine "rutschfeste" Gummimatte. Als die Klägerin darauf trat, rutschte die Matte weg und die Klägerin fiel. Mit üblen Folgen: Sie brach sich einen Wirbel sowie das rechte Handgelenk und zog sich eine schwere Schulterverletzung zu. Dafür verlangte sie vom Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil er ihrer Meinung nach seiner Verkehrssicherungspflicht nicht genügt hatte.

Gerichtsentscheidung

Das sah das Landgericht Coburg genauso. Den Beklagten traf die Pflicht, Patienten, die die Praxis aufsuchten, möglichst vor Schäden zu bewahren. Nachdem es allgemein bekannt ist, dass sich auf Brücken über Gewässer durch aufsteigende Feuchtigkeit Glätte bilden kann, hätte er sicherstellen müssen, dass die Gummimatte nicht gleichsam wie ein Schlitten wegrutscht. Andererseits traf auch die Klägerin ein geringes Mitverschulden, weil sie sich trotz der Witterung nicht am Handlauf der Brücke festgehalten hatte. Alles in allem erkannte das Gericht auf Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 € und auf Schadensersatz.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2008
Quelle: ra-online, LG Coburg

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Dokument-Nr.: 7061 Dokument-Nr. 7061

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