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Landgericht Coburg, Urteil vom 14.09.2005
- 21 O 718/04 -
Zur Haftung von Gesellschaftern für Schulden der Gesellschaft
Investition mit Risiko
Es ist wie ein Pawlowscher Reflex: Erhöht die Politik die Steuerlast, eröffnen die Wohlhabenden die Jagd nach Schlupflöchern. Da bietet sich die Beteiligung an einem Unternehmen an, beispielsweise durch den Erwerb eines Anteils als Kommanditist. Erwirtschaftet die Gesellschaft (durch hohe Investitionen) Verluste, mindern diese dann das Einkommen und so die Steuerpflicht des Mitinhabers.
Eine Firmenbeteiligung bringt allerdings auch Risiken mit sich. So kann der Kommanditist unter Umständen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Beteiligung haften.
Das verdeutlicht ein jetzt vom Landgericht Coburg entschiedener Fall. Die Richter verurteilten einen an einer Kommanditgesellschaft Beteiligten, einem Geldinstitut rund 10.000 € zu zahlen. Die Bank hatte der Gesellschaft Kredite gewährt, mit deren Rückzahlung das Unternehmen ins Stocken geraten war.
Anfang der 90-iger Jahre erwarb der Freiberufler einen Kommanditistenanteil an einer Berliner Gesellschaft in Höhe von 30.000 €. Neben Steuerersparnissen erhielt er - wie viele andere Gesellschafter des Unternehmens auch - in den folgenden Jahren von der Gesellschaft Ausschüttungen von insgesamt 10.000 €. Und dies, obwohl das Unternehmen nur Verluste einfuhr. Eines Tages konnte die Gesellschaft Kreditschulden bei einer Bank nicht mehr bezahlen. Das Geldinstitut wandte sich darauf hin an die einzelnen Gesellschafter, u. a. auch an den Freiberufler. Zumindest in Höhe der ihm zugeflossenen Ausschüttungen von 10.000 € sollte er für die Darlehensschulden der Gesellschaft einstehen. Denn die Zahlungen, so das Geldhaus, seien wegen der dauernden Verluste der Kommanditgesellschaft unberechtigt erfolgt. Das sah der Selbständige nicht so, habe er doch von den Verlusten des Unternehmens keine Kenntnis gehabt.
Doch das Landgericht gab der klagenden Bank Recht. Zwar hafte ein Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft nicht, soweit er die Einlage (Kapitalbeteiligung) tatsächlich erbracht habe. Erhalte er aber Ausschüttungen, obwohl die Gesellschaft keinerlei Geschäftsgewinne erziele, mindere dies das Haftungskapital des Kommanditisten. In Höhe des ausgezahlten Kapitals hafte er dann für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Dies gelte zwar dann nicht, wenn der Gesellschafter bei den Auszahlungen von den Verlusten nichts gewusst habe. Doch sei der Beklagte nicht gutgläubig gewesen. Er habe regelmäßig die Jahresabschlüsse der Kommanditgesellschaft erhalten. Aus den Bilanzen seien die Verluste ohne Weiteres ersichtlich gewesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 02.12.2005
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Dokument-Nr. 1402
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