wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Coburg, Urteil vom 14.09.2005
21 O 718/04 -

Zur Haftung von Gesellschaftern für Schulden der Gesellschaft

Investition mit Risiko

Es ist wie ein Pawlowscher Reflex: Erhöht die Politik die Steuerlast, eröffnen die Wohlhabenden die Jagd nach Schlupflöchern. Da bietet sich die Beteiligung an einem Unternehmen an, beispielsweise durch den Erwerb eines Anteils als Kommanditist. Erwirtschaftet die Gesellschaft (durch hohe Investitionen) Verluste, mindern diese dann das Einkommen und so die Steuerpflicht des Mitinhabers.

Eine Firmenbeteiligung bringt allerdings auch Risiken mit sich. So kann der Kommanditist unter Umständen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Beteiligung haften.

Das verdeutlicht ein jetzt vom Landgericht Coburg entschiedener Fall. Die Richter verurteilten einen an einer Kommanditgesellschaft Beteiligten, einem Geldinstitut rund 10.000 € zu zahlen. Die Bank hatte der Gesellschaft Kredite gewährt, mit deren Rückzahlung das Unternehmen ins Stocken geraten war.

Anfang der 90-iger Jahre erwarb der Freiberufler einen Kommanditistenanteil an einer Berliner Gesellschaft in Höhe von 30.000 €. Neben Steuerersparnissen erhielt er - wie viele andere Gesellschafter des Unternehmens auch - in den folgenden Jahren von der Gesellschaft Ausschüttungen von insgesamt 10.000 €. Und dies, obwohl das Unternehmen nur Verluste einfuhr. Eines Tages konnte die Gesellschaft Kreditschulden bei einer Bank nicht mehr bezahlen. Das Geldinstitut wandte sich darauf hin an die einzelnen Gesellschafter, u. a. auch an den Freiberufler. Zumindest in Höhe der ihm zugeflossenen Ausschüttungen von 10.000 € sollte er für die Darlehensschulden der Gesellschaft einstehen. Denn die Zahlungen, so das Geldhaus, seien wegen der dauernden Verluste der Kommanditgesellschaft unberechtigt erfolgt. Das sah der Selbständige nicht so, habe er doch von den Verlusten des Unternehmens keine Kenntnis gehabt.

Doch das Landgericht gab der klagenden Bank Recht. Zwar hafte ein Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft nicht, soweit er die Einlage (Kapitalbeteiligung) tatsächlich erbracht habe. Erhalte er aber Ausschüttungen, obwohl die Gesellschaft keinerlei Geschäftsgewinne erziele, mindere dies das Haftungskapital des Kommanditisten. In Höhe des ausgezahlten Kapitals hafte er dann für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Dies gelte zwar dann nicht, wenn der Gesellschafter bei den Auszahlungen von den Verlusten nichts gewusst habe. Doch sei der Beklagte nicht gutgläubig gewesen. Er habe regelmäßig die Jahresabschlüsse der Kommanditgesellschaft erhalten. Aus den Bilanzen seien die Verluste ohne Weiteres ersichtlich gewesen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 02.12.2005

Aktuelle Urteile aus dem Gesellschaftsrecht | Handelsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Gesellschafterhaftung | Kommanditist | Kommanditistin

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 1402 Dokument-Nr. 1402

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil1402

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?