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Landgericht Coburg, Urteil vom 27.12.2010
- 23 O 435/10 -
LG Coburg zur Auskunftspflicht eines Wohnungsverkäufers zu Baumängeln
Vertragspartner kann nicht Auskunft lediglich um der Auskunft willen verlangen
Eine Wohnungskäuferin hat keinen Anspruch auf Auskünfte über Baumängel an der verkauften Eigentumswohnung seitens des Vermieters. Dies entschied das Landgericht Coburg.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Klägerin vom Beklagten eine
Verborgene Mängel hätten Verkäufer nach Auffassung der Klägerin bekannt gewesen seien müssen
Nachdem Feuchtigkeitsflecken in der verkauften
Verkäufer verweigert Auskunft
Der Beklagte meinte, die Käuferin habe keinen Anspruch auf Auskunft. Hinsichtlich der Gerichtsverfahren mit dem Dachdecker könne sie in die Akten Einsicht nehmen und benötige daher keine Auskunft.
Klägerin hat auch nach Treu und Glauben keinen Auskunftsanspruch
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, weil unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch der Käuferin auf die begehrte Auskunft besteht. Selbst nach Treu und Glauben - woraus sich ausnahmsweise ein
Gewünschte Informationen hätten durch Einsicht in Gerichtsakten beschafft werden können
Zudem hätte sich nach Auffassung des Gerichts die Klägerin durch Einsicht in die Gerichtsakten die gewünschten Informationen beschaffen können. Wenn man sich aus zugänglichen Quellen informieren kann, gibt es keinen vertraglichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2011
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 11224
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