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Landgericht Coburg, Beschluss vom 07.04.2008
33 S 4/08 -

Kosmetikschule: Wenn sich ein versprochenes Diplom als Urkunde entpuppt

Rücktrittsrecht für Teilnehmerin an einem mehrwöchigen Kosmetikseminar

Qualifizierungsnachweise sind enorm wichtig, um am Arbeitsmarkt bestehen zu können. Wer gegen Gebühr an einem Lehrgang teilnimmt, hat daher ein erhebliches Interesse, am Ende einen allgemein anerkannten Abschluss zu erwerben. Wird ihm ein „Diplom“ versprochen, obwohl der Ausbilder ein solches nicht vergeben kann, dann braucht er die Lehrgangsgebühren nicht zu bezahlen.

Das entschieden Amts- und Landgericht Coburg und wiesen die Klage einer privaten Kosmetikschule gegen eine Kosmetikschülerin auf Zahlung von Lehrgangsgebühren in Höhe von 1.500 € ab. Die Schule habe im Prospekt unzutreffend behauptet, der Schülerin am Kursende ein „Diplom“ zu verleihen. Das aber können nur Hochschulen. Diese Irreführung berechtigte die Getäuschte zum Rücktritt vom Vertrag.

Sachverhalt

Die fortbildungswillige Beklagte meldete sich bei der Klägerin, einer privaten Kosmetikschule, zu einem dreiwöchigen Seminar im Fach Ganzheitskosmetik zum Komplettpreis von 2.680 € an. Sowohl in der Werbebroschüre als auch im Vertragstext hieß es, nach erfolgreichem Abschluss erhalte sie ein Diplom. Doch nach bestandener Prüfung erhielt sie nur eine Bestätigungsurkunde. Die Schule war der Ansicht, mehr könne sie rechtlich nicht verleihen und müsse es darum auch nicht. Außerdem seien die Begriffe „Diplom“ und „Urkunde“ im Sprachgebrauch gleichbedeutend. Sie verlangte 1.500 € restliche Lehrgangsgebühren.

Gerichtsentscheidung

Zu Unrecht, wie die Coburger Gerichte feststellten. Nach ihrer Auffassung schuldete die Klägerin aufgrund des eindeutigen Vertragstextes die Ausstellung eines Diploms. Diese Bezeichnung als akademischer Grad können aber nur Hochschulen vergeben, was wiederum der Durchschnittsverbraucher nicht wissen muss. Vielmehr durfte die Beklagte eine Qualifizierung durch eine staatliche Stelle erwarten. Dass Diplom und Urkunde gerade nicht gleichzusetzen sind, zeigt laut den Coburger Richtern schon der Vergleich mit dem „Urkunds-Ingenieur“. Letztlich war die Beklagte wegen der Irreführung zu Recht vom Vertrag zurückgetreten und musste darum nichts mehr zahlen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 18.04.2008

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Coburg, Urteil vom 13.12.2007
    [Aktenzeichen: 15 C 998/07]
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Dokument-Nr.: 5931 Dokument-Nr. 5931

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