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Landgericht Düsseldorf, Vergleich vom 27.05.2011
- 22 O 20/11 -
LG Düsseldorf: Fortuna-Fan muss nach Knallkörper-Wurf im Stadion Schadensersatz zahlen
Fußballverein und Fan schließen nach Klage aufgrund der auferlegten Verbandsstrafe Vergleich
Jeder Besucher eines Fußballstadions schließt durch den Erwerb einer Eintrittskarte mit dem Veranstalter, also dem Stadionbetreiber oder dem jeweiligen Heimverein, einen Vertrag ab, der auch dem Schutz der teilnehmenden Mannschaften dient. Verhält sich der Besucher nicht vorschriftsmäßig ist er schadensersatzpflichtig. Der Schaden kann auch in einer Verbandsstrafe bestehen, die einem der beteiligten Vereine wegen des Verhaltens seiner Anhänger auferlegt wird. Dies geht aus einer Verhandlung vor dem Landgericht Düsseldorf hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Düsseldorfer Turn- und Sportverein Fortuna 1895 e. V. einen Fan auf Schadensersatz in Höhe von 8.750 Euro in Anspruch genommen, weil er während des Auswärtsspiels der Fortuna beim SC Paderborn 07 am 15. Januar 2010 etwa in der 10. Spielminute aus dem Düsseldorfer Fanblock heraus drei bis vier Knallkörper auf das Spielfeld der Paderborner Energie-Team-Arena geworfen haben soll. Die Fortuna war nach diesem Spiel wegen der Randale ihrer Anhänger vom Sportgericht des Deutschen Fußballbundes zu einer Einzelstrafe von 10.000 Euro verurteilt worden, aus der gemeinsam mit einer aus anderem Anlass verhängten weiteren Einzelstrafe eine Gesamtstrafe von 35.000 Euro gebildet worden war. Hiervon sollte der Beklagte nach dem Willen der Fortuna ein Viertel zahlen.
Vereine haften jeweils für gesamte Schadenshöhe, auch wenn Einzelner lediglich für geringen Teil der bestraften Ausschreitungen verantwortlich war
In dem Prozess vor dem Landgericht Düsseldorf haben die Parteien den auf Vorschlag des Gerichts geschlossenen Vergleich innerhalb der ihnen eingeräumten Frist nicht widerrufen. Aufgrund dieser vergleichsweisen Einigung erhält der Verein nunmehr 2.916 Euro. Das Gericht hatte im Termin zur mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass sie beabsichtige, der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Rostock zu folgen, wonach jeder Besucher eines Fußballstadions durch den Erwerb einer Eintrittskarte mit dem Veranstalter, also dem Stadionbetreiber oder dem jeweiligen Heimverein, einen Vertrag abschließt, der auch dem Schutz der teilnehmenden Mannschaften dient. Das verpflichtet nach Auffassung des Gerichts den Zuschauer zum Wohlverhalten. Verletzt er diese Pflicht, macht er sich folglich schadensersatzpflichtig. Der Schaden kann – so die Kammer weiter – auch in einer Verbandsstrafe bestehen, die einem der beteiligten Vereine wegen des Verhaltens seiner Anhänger auferlegt wird. Diese haften dann jeder für sich für die gesamte Schadenshöhe, auch wenn der Einzelne lediglich für einen geringen Teil der bestraften Ausschreitungen verantwortlich war. Wird also beispielsweise nur ein einziger Fan identifiziert, der lediglich einen Knallkörper geworfen hat, so kann er grundsätzlich auf Ersatz der gesamten Verbandsstrafe in Anspruch genommen werden, auch wenn diese wegen einer Vielzahl solcher Vorkommnisse im selben Spiel ausgesprochen worden ist. Werden mehrere Randalierer erkannt, so kann daher jeder einzelne in voller Höhe auf Schadensersatz verklagt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2011
Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 11866
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