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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2021
40 O 53/20 -

Hohe Entschädigung für Barbetreiber in Düsseldorf aus Betriebsschließungs­versicherung

Landgericht Düsseldorf zum Versicherungs­anspruch bei Betriebsschließung wegen Corona-Maßnahmen

Das Landgericht Düsseldorf eine Versicherung zur Zahlung von Versicherungs­leistungen in Höhe von über 750.000,-- € verurteilt. Die Bars in der Düsseldorfer Altstadt mussten jedenfalls 30 Tage im ersten Corona-Lockdown 2020 geschlossen werden.

Zwei Betreiber von drei bekannten Bars in der Düsseldorfer Altstadt hatten in den Jahren 2017 und 2018 bei der beklagten Versicherung sog. Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen. In den Bedingungen der Versicherungen heißt es, dass der Versicherer Entschädigung für den Fall leistet, dass von der zuständigen Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz-IfSG) geschlossen wird. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte des versicherten Betriebes zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger. Bei den aufgezählten Krankheiten und Krankheitserregern ist das Virus SARS-CoV2 nicht aufgeführt.

Bars mussten im März 2020 schließen

Die Kläger schlossen ihre drei Bars aufgrund der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 18.03.2020 zum Schutz der Bevölkerung vor dem Virus SARS-CoV-2. Die Kläger verlangen von der Versicherung 75 % des Tagesumsatzes des Vorjahres für 30 Tage, also den vereinbarten Versicherungszeitraum.

Zugelassener Außerhausverkauf ändert nichts an angeordneter Schließung

Das LG hat den Versicherungsschutz für die drei Bars bejaht und die beklagte Versicherung zur Zahlung von 764.138,63 € verurteilt. Die Bars hätten nach der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 18.03.2020, die sich auf die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bezog, geschlossen werden müssen. Der Versicherungsfall sei aufgrund der Schließung eingetreten. Der zugelassene Außerhausverkauf habe nicht zum Kernbereich des Geschäftsmodells der drei Bars gehört. Die Barbetreiber müssten sich nicht auf eine zwar mögliche, aber unternehmerisch nicht wirtschaftlich durchzuführende Alternative verweisen lassen.

Bestehender Versicherungsschutz auch bei neu entstehenden Krankheiten

Versicherungsschutz bestehe, auch wenn zum Zeitpunkt der Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 naturgemäß der Erreger SARS-CoV2 noch nicht in der Liste der im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Krankheiten aufgenommen war. Die Klausel in den Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsfall auf die im alten Infektionsschutzgesetz ausdrücklich aufgeführten Erreger beschränke, sei unangemessen benachteiligend und deshalb nach § 307 BGB unwirksam. Auch gegenüber einem Kaufmann habe die Versicherung nicht ausreichend klar herausgestellt, dass der Versicherungsschutz für neu entstehende Krankheiten ausgeschlossen sei.

Rechtsprechung derzeit nicht einheitlich

Inwieweit Versicherungen auch Betriebsschließungen erfassen, die 2020 wegen des Corona Virus erfolgen mussten, wird in der Rechtsprechung derzeit nicht einheitlich gesehen. Zuletzt hatte das Landgerichts Düsseldorf den Versicherungsschutz verneint.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2021
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (pm/aw)

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Kommentare (1)

 
 
Axel Michaelis, Berlin schrieb am 25.06.2021

Auf den ersten Blick scheint die Rechtsprechung zu diesem Thema nicht einheitlich zu sein.

Sieht man genauer hin, lässt sich doch ein Prinzip erkennen:

Bei "Altverträgen", die vor dem Auftreten von Covid-19 geschlossen wurden, gehen die bisherigen

Entscheidungen meist zu Gunsten der Vers. aus.

Der Grund: Der VersN hätte beim Auftreten der Pandemie in seinen Vertrag schauen u. feststellen müssen, dass Covid-19 in seinen AVB

nicht aufgeführt ist u. seinen VersSchutz entsprechend erweitern können. Kundenfreundlicher wäre ein "Warnhinweis" seiner Vers. gewesen, aber dazu ist sie nicht verpflichtet.

Bei "Neuverträgen", die ab Anfang 2020 abgeschlossen wurden, ist die Rechtslage anders: Sie wurden unter dem Eindruck von Covid-19 abgeschlossen, die VersN wollten sich gerade gegen dieses Risiko versichern. Die Vers. wussten das, haben damit geworben u.einen

ordentlichen Prämienschub generiert.

Sie können die VersLeistung dann nicht mit dem

Hinweis ablehnen "Covid-19 steht nicht in den AVB". Das würde grob gegen den Grundsatz von "Treu u. Glauben" verstoßen.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass der BGH, bei dem wahrscheinlich auch einige "Neuverträge landen werden, das anders sieht.

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