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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2022
- 9 O 257/21 -
Deckungsklagen gegen die ARAG-Rechtsschutzversicherung in Diesel-Abgas-Fällen
ARAG-Rechtsschutzversicherung zum Deckungsschutz verpflichtet
Im Landgericht Düsseldorf hat entschieden, wann die ARAG als Rechtsschutzversicherung Deckungszusagen im Zusammenhang mit der Diesel-Abgas-Problematik zu erteilen habe und wann nicht. Deckungsschutz ist zu gewähren, wenn einem bedürftigen Kläger unter dem Gesichtspunkt hinreichender Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre. Das wird allgemein schon dann bejaht, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- und Tatfragen abhängt. Die Klärung solcher Fragen darf nicht in den Deckungsprozess verlagert werden.
Das LG stellt klar, dass in den Diesel-Abgas-Fällen also zu klären sei, wann die Klage eines Autokäufers wegen der Manipulation des Fahrzeugs mittels einer illegalen Abschalteinrichtung in diesem Sinne hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Zunächst entschied das Landgericht Düsseldorf zu einem Mercedes ML 350 BT 4M, gekauft am 15.06.2017, dass die beklagte ARAG-Rechtsschutzversicherung zum
Rechtslage hinsichtlich Mercedes ML 350 BT 4M nicht gänzlich geklärt
Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage des Autokäufers gegen die Daimler AG abgewiesen. Trotzdem sah das Landgericht Düsseldorf "die Rechtslage hinsichtlich eines Mercedes ML 350 BT 4M nicht so weit zugunsten des Fahrzeugherstellers geklärt, dass die Gewährung von
Deckungsklage zu Mercedes C 220 Blue TEC 220 erfolglos
Eine Deckungsklage zu einem Mercedes C 220 Blue TEC 220, gekauft am 03.08.2015, erstmals zugelassen im Jahr 2014, wies das Landgericht Düsseldorf ab. Der Kläger hatte von der
Haftungsvoraussetzungen seit Langem durch BGH-Entscheidung geklärt
Das Landgericht Düsseldorf sah auf Grundlage des klägerischen Vortrags in diesem Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg dieser Klage. Die Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB seien höchstrichterlich abstrakt bereits seit Langem geklärt und durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) hinsichtlich der Entwicklung und des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Rahmen der Abgasreinigung weiter konkretisiert worden. Eine diesen Maßstäben entsprechende sittenwidrige Schadenszufügung habe der Kläger weder vorgetragen noch sei sie sonst ersichtlich. Der Kläger habe keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Mitarbeiter der Daimler AG bei der Entwicklung der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung oder des Thermofensters bewusst eine unzulässige Abschaltvorrichtung verwendet und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2022
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31451
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