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Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 26.01.2022
- 2 S 86/21 -
Miete von Wohnraum: Vertrag auf Zeit nur in engen Grenzen möglich
Ist die Befristung unwirksam, so gilt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen
Soll ein Mietvertrag über Wohnraum auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden, so muss eine Begründung hierfür im Vertrag schriftlich angegeben sein. Ist die Begründung zu allgemein gehalten, so hat dies zur Folge, dass das Mietverhältnis als unbefristet abgeschlossen gilt. Der Mieter muss dann damit rechnen, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen greifen, auch wenn das für ihn nachteilig ist. Das hat Landgericht Frankenthal entschieden.
In dem Berufungsfall war das Mietverhältnis über eine Wohnung in Neustadt-Haardt auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen worden. Als Grund wurde im Vertrag angegeben, dass der Vermieter die Wohnung nach den drei Jahren für seine Familie nutzen wolle. Entgegen dieser
Formulierung der Befristung genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen
Nach Auffassung der Richter war die
Ist die Befristung unwirksam, so gilt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen
In der Folge gelte der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und der Vermieter habe schon vor Ablauf der 3-Jahres-Frist wegen Eigenbedarfs kündigen dürfen. Dass dies vorliegend den Mieter benachteilige, müsse hingenommen werden; eine anderweitige Auslegung des Mietvertrags entspräche in diesem Fall nicht der Interessenlage der Vertragsparteien.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2022
Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31468
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