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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.05.2017
- 2-03 O 134/16, 2/03 O 134/16, 2-3 O 134/16, 2/3 O 134/16 -
Fotobearbeitung: Model-Release-Vertrag rechtfertigt keine nachträgliche Einfügung eines "Stinkefingers" auf nackte Brust eines Models
Veröffentlichung des Fotos mit "Stinkefinger" auf Facebook begründet Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
Ein Model-Release-Vertrag rechtfertigt nicht die Bearbeitung eines Fotos in der Form, dass nachträglich ein "Stinkefinger" auf die nackte Brust des Models eingefügt wird und die Veröffentlichung dieses Foto auf Facebook. Dem Model steht in diesem Fall ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz zu. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem Fotoshooting mit einem weiblichen Model veröffentlichte der Fotograf unter anderem ein Foto des Models auf
Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Models. Ihr stehe sowohl der Anspruch auf Unterlassung als auch auf Zahlung des Schadensersatzes in Höhe von 500 EUR zu.
Kein Recht zur Einfügung des "Stinkefingers"
Der von den Parteien abgeschlossene Model-Release-Vertrag umfasse nach Auffassung des Landgerichts nicht das Recht zur
Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Models
Durch die Montage des "Stinkefingers" sei nach Ansicht des Landgerichts das Persönlichkeitsrecht des Models verletzt worden. Denn aus Sicht eines Durchschnittsbetrachters könne dies als dem Model gegenüber ausgestreckten "Stinkefinger" interpretiert werden. Soweit der Fotograf anführte, dass auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2018
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 460 AfP 2017, 460 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht Rechtsprechungsdienst (ZUM-RD)
Jahrgang: 2017, Seite: 558 ZUM-RD 2017, 558
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Dokument-Nr. 25512
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