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Landgericht Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.06.2015
- 2-06 O458/14 -
"Sofortüberweisung" als einziges kostenfreies Zahlungsmittel im Online-Buchungsportal unzumutbar
Verbraucher dürfen nicht zur Übermittlung hochsensibler Daten gezwungen werden
Die „Sofortüberweisung“ als einziges kostenloses Zahlungsmittel bei Verträgen im Internet anzubieten, ist für Verbraucher unzumutbar. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die DB Vertrieb GmbH entscheiden.
Im zugrunde liegenden Streitfall konnten Verbraucher auf der Internetseite start.de über die DB Vertrieb GmbH Flüge buchen. Als einzige Zahlungsart, die keine Zusatzkosten verursachte, wurde die "Sofortüberweisung" angeboten. Bei diesem Zahlvorgang müssen Verbraucher unter anderem ihre PIN und eine TAN für den Kontozugang an einen externen Dienstleister übermitteln und in den Abruf ihrer Kontodaten durch diesen einwilligen.
Angebotene Zahlungsmöglichkeit für Verbraucher nicht zumutbar
Das Landgericht Frankfurt am Main untersagte nun diese Praxis: Die gesetzlichen Anforderungen an eine für Verbraucherverträge vorgeschriebene kostenlose Zahlungsmöglichkeit würden nicht erfüllt. Die "Sofortüberweisung" als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit sei nicht zumutbar. Als Beispiel zumutbarer Zahlungsmöglichkeiten nannte das Gericht die Barzahlung, Zahlung mit EC-Karte,
Sensible Finanzdaten könnten zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen genutzt werden
Nach Auffassung des Gerichts bleibe es dem Anbieter unbenommen, das System der Sofortüberweisung weiterhin anzubieten. Verbraucher dürften jedoch nicht durch den Druck der einzigen kostenlosen Zahlungsart dazu gezwungen werden, einem dritten Unternehmen hochsensible Zugangsdaten übermitteln zu müssen. Bei den abrufbaren Kontodaten handele es sich zudem um sensible Finanzdaten, die auch zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen genutzt werden könnten. Die Sicherheit des Zahlungsweges selbst war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2015
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 21449
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